— 1899 —
erscheinungen her. „Indem man erkennt, daß es das Ver-
hältnis der höheren zu der aus ihr abgeleiteten niederen Ordnung
ist, das in der Beziehung einer abänderbaren Ordnung (einer Ord-
nung mit variablem Norminhalt) zu den neuen hinzutretenden
Normen vorliegt, vollzieht sich auch die Ueberwindung jenes dy-
namischen Elementes, das in der Vorstellung der Normänderung
gelegen ist. Denn jede Aenderung muß — um von der statisch-
normlogischen Betrachtung überhaupt erfaßt werden zu können
— auf eine Bestimmung der ersten Ordnung des ursprünglichen
Normenkomplexes zurückgeführt, von dieser delegiert und so gleich-
sam in null schon vorweggenommen vorgestellt werden. Jede
Ordnung, die sich dadurch als „abänderbar“ deklariert, daß die
Bedingungen dafür statuiert, wann und wie der Inhalt einer ihrer
Normen als geändert anerkannt werden kann, enthält alle mög-
lichen Aenderungen schon in dem Blankett der diese Bedinsungen
statuierenden Norm; sie birgt alledenkbaren Variationen ihres Norm-
inhalts potentiell in sich. In diesem Sinne ist sie sich stets gleich,
ist in ihrer Identität stets unveränderbar. Und diese — allgemein
anerkannte — formelle Identität einer Ordnung trotz ihres wan-
delnden Inhalts ist die gleiche normlogische Tatsache wie die
Einheit der ‚höheren‘ und der aus ihr abgeleiteten ‚niederen‘ Ord-
nung“ (S. 120). Ich darf erwähnen, daß unser Autor auch bei
dieser Beurteilung der Normänderung auf verwandte, in der
Formulierung des Tatbestandes allerdings nicht annähernd so voll-
endete Ausführungen verweisen kann, die ich in dieser Zeitschrift
im Rahmen meiner Abhandlung über die „Rechtseinheit“ vorge-
bracht habe!!.
3. Nachdem KELSEN mit den schon vorweggenommenen Argu-
menten die Unmöglichkeit einer dualistischen, Staats-
recht und Völkerrecht mit ihrem unverkürzten Geltungsanspruch
inNebenordhung vereinigenden Rechtskonstruktion dargetan
ıı Vgl. Archiv des öffentl. Rechts, Bd. 37, Heft 1.