Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

— 1899 — 
erscheinungen her. „Indem man erkennt, daß es das Ver- 
hältnis der höheren zu der aus ihr abgeleiteten niederen Ordnung 
ist, das in der Beziehung einer abänderbaren Ordnung (einer Ord- 
nung mit variablem Norminhalt) zu den neuen hinzutretenden 
Normen vorliegt, vollzieht sich auch die Ueberwindung jenes dy- 
namischen Elementes, das in der Vorstellung der Normänderung 
gelegen ist. Denn jede Aenderung muß — um von der statisch- 
normlogischen Betrachtung überhaupt erfaßt werden zu können 
— auf eine Bestimmung der ersten Ordnung des ursprünglichen 
Normenkomplexes zurückgeführt, von dieser delegiert und so gleich- 
sam in null schon vorweggenommen vorgestellt werden. Jede 
Ordnung, die sich dadurch als „abänderbar“ deklariert, daß die 
Bedingungen dafür statuiert, wann und wie der Inhalt einer ihrer 
Normen als geändert anerkannt werden kann, enthält alle mög- 
lichen Aenderungen schon in dem Blankett der diese Bedinsungen 
statuierenden Norm; sie birgt alledenkbaren Variationen ihres Norm- 
inhalts potentiell in sich. In diesem Sinne ist sie sich stets gleich, 
ist in ihrer Identität stets unveränderbar. Und diese — allgemein 
anerkannte — formelle Identität einer Ordnung trotz ihres wan- 
delnden Inhalts ist die gleiche normlogische Tatsache wie die 
Einheit der ‚höheren‘ und der aus ihr abgeleiteten ‚niederen‘ Ord- 
nung“ (S. 120). Ich darf erwähnen, daß unser Autor auch bei 
dieser Beurteilung der Normänderung auf verwandte, in der 
Formulierung des Tatbestandes allerdings nicht annähernd so voll- 
endete Ausführungen verweisen kann, die ich in dieser Zeitschrift 
im Rahmen meiner Abhandlung über die „Rechtseinheit“ vorge- 
bracht habe!!. 
3. Nachdem KELSEN mit den schon vorweggenommenen Argu- 
menten die Unmöglichkeit einer dualistischen, Staats- 
recht und Völkerrecht mit ihrem unverkürzten Geltungsanspruch 
inNebenordhung vereinigenden Rechtskonstruktion dargetan 
ıı Vgl. Archiv des öffentl. Rechts, Bd. 37, Heft 1.
	        
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