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lichen Verschiedenheit ihrer Größe, Volkszahl und effektiven Macht-
mittel rechtlich gleichwertig sind... ist nur möglich mit
Hilfe einer juristischen Hypothese: daß über den als Staaten
angesehenen Gemeinwesen eine Rechtsordnung steht, die die
Geltungsbereiche der Einzelstaaten gegenseitig abgrenzt, ... . die,
als eine Universalordnung, die zu besonderen Rechtssubjekten per-
sonifizierten einzelstaatlichen Rechtsordnungen aus ihrer Isoliert-
heit (und damit aus ihrer Höchstwertigkeit oder Souveränität)
heraushebt, und sie — nunmehr als Teilordnungen — zu einem
Ganzen, zu einer „Gemeinschaft“ verbindet.“ (S. 204/5). Damit
ist die Rechtskonstruktion auf Basis des Primates des Völker-
rechtes skizziert.
Eine solche Konstruktion wird zunächst durch die Vorstel-
lung von der „Objektivität“ des Völkerrechtes (S. 206)
nahegelegt, eine Vorstellung, die trotz Anerkennungstheerie und
sonstiger nur mit dem Primat des Staatsrechtes zu vereinbarender
Gedankengänge besteht. Auch die von KELSEN eingehend unter-
suchte Lehre von den „Grundrechten des Völkerrechtes* deutet
auf einen mehr oder minder großen Rest von völkerrechtlichen
Bestimmungen hin, die sich nach herrschender Auffassung in ihrer
spezifisch völkerrechtlichen Geltung jeder staatlichen Rezeption
und damit einer staatsrechtlichen Konstruktion entziehen. Aber
gar die unbestrittene Völkerrechtsbestimmung, wonach neu ent-
standene Staaten von der Völkerrechtsgemeinschaft anzuerkennen
sind, kann schlechterdings nicht hinwiederum in ihrer Geltung
auf eine staatliche Geltung — etwa gar des anzuerkennenden
Neustaates zurückgeführt werden und scheint somit jedem Ver-
such einer staatsrechtlichen Konstruktion des Völkerrechtes zu
spotten.
Nur nebenbei sei erwähnt, daß KELSEN in diesem Zusammen-
hange das durch die revolutionäre Umgestaltung Mitteleuropas
gerade derzeit zu besonderer Aktualität gelangte Problem der
Staatsentstehung stellt (S. 235 ff.) und zu dem Ergebnis
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. 13