Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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In der bayer. Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912 hat 
der Staatsgesetzgeber einen kräftigen Anlauf genommen, um die 
Kirchengemeinden nach Art der politischen Gemeinden mit staatlichen 
Aufträgen im Bereich der kirchlichen Angelegenheiten zu belasten. 
Dies geschah insbesondere in dem Art. 38 der diess. emeindeord- 
nung nachgebildeten Art. 12 KGO., wo erklärt ist, was Ortskirchen- 
bedürfnis sei. Hier findet sich auch das Diensteinkommen der welt- 
lichen Kirchendiener aufgeführt, und ist sogar der für die Träger 
dieser Last beherzigenswerte Grundsatz ausgesprochen, daß dieses 
Einkommen „angemessen“ sein soll. Der weltliche Arm holt hier in 
einer Anwandlung sozialen Empfindens weit aus, um sich aber dann 
im Art. 74 Abs. VI vor dem geistlichen Schwert sogleich wieder ge- 
ziemend zu neigen, indem hier der Staatsaufsicht die Schärfe des 
Nachdrucks gegenüber der kirchlichen Oberbehörde entzogen ist. 
„Die Erhöhung des Diensteinkommens eines weltlichen Kirchendieners 
(Art. 12 Abs. I Ziff. 3) kann durch staatsaufsichtliche Einschreitung 
nicht erzwungen werden, wenn die kirchliche Oberbehörde dem ableh- 
nenden Beschlusse beigetreten ist.“ 
Diese Sätze des bayerischen Staatskirchenrechts ändern nichts an 
dem oben festgestellten Ergebnis, nur daß, allerdings ohne Nachdruck, 
den Glaubensgesellschaften nahegelegt ist, ihren weltlichen Kirchen- 
dienst so zu regeln, daß dabei das Diensteinkommen ein angemessenes 
wird. 
Das Interesse, welches der Staat dabei verfolgt, ist ein drei- 
faches, vor allem sein eigenes, weil ihm an gut bedienten öffentlichen 
Glaubensgesellschaften liegt, sodann dasjenige der Glaubensgesellschaften, 
welche den in der staatlichen Aufsicht geborgenen Schutz zu würdigen 
haben werden, und endlich dasjenige der weltlichen Kirchendiener, die 
als Staatsbürger in dem von ihnen aufgenommenen, immerhin öffent- 
lichen Dienst ihr Auskommen und Zufriedenheit finden sollen. 
Frage I ist hienach wie folgt zu beantworten: Ob der Dienst der 
weltlichen Kirchendiener der öffentl. Religionsgesellschaften in Bayern 
als ein Öffentlicher, ihr Dienstverhältnis als ein öffentlichrechtliches 
anzusehen ist, das hängt von der Art der Regelung dieses Dienstes 
durch die Glaubensgesellschaften selbst ab. Hinsichtlich des Mesner-, 
Kantor- und Organistendienstes ist die bisherige Regelung in den 
bayerischen öffentl. Religionsgesellschaften zwar eine unvollkommene, 
immerhin aber öffentlich-rechtliche. Die staatsgesetzlichen einschlägigen 
Normen stehen dem nicht entgegen, ebensowenig die Aufsichtspraxis.
	        
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