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In der bayer. Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912 hat
der Staatsgesetzgeber einen kräftigen Anlauf genommen, um die
Kirchengemeinden nach Art der politischen Gemeinden mit staatlichen
Aufträgen im Bereich der kirchlichen Angelegenheiten zu belasten.
Dies geschah insbesondere in dem Art. 38 der diess. emeindeord-
nung nachgebildeten Art. 12 KGO., wo erklärt ist, was Ortskirchen-
bedürfnis sei. Hier findet sich auch das Diensteinkommen der welt-
lichen Kirchendiener aufgeführt, und ist sogar der für die Träger
dieser Last beherzigenswerte Grundsatz ausgesprochen, daß dieses
Einkommen „angemessen“ sein soll. Der weltliche Arm holt hier in
einer Anwandlung sozialen Empfindens weit aus, um sich aber dann
im Art. 74 Abs. VI vor dem geistlichen Schwert sogleich wieder ge-
ziemend zu neigen, indem hier der Staatsaufsicht die Schärfe des
Nachdrucks gegenüber der kirchlichen Oberbehörde entzogen ist.
„Die Erhöhung des Diensteinkommens eines weltlichen Kirchendieners
(Art. 12 Abs. I Ziff. 3) kann durch staatsaufsichtliche Einschreitung
nicht erzwungen werden, wenn die kirchliche Oberbehörde dem ableh-
nenden Beschlusse beigetreten ist.“
Diese Sätze des bayerischen Staatskirchenrechts ändern nichts an
dem oben festgestellten Ergebnis, nur daß, allerdings ohne Nachdruck,
den Glaubensgesellschaften nahegelegt ist, ihren weltlichen Kirchen-
dienst so zu regeln, daß dabei das Diensteinkommen ein angemessenes
wird.
Das Interesse, welches der Staat dabei verfolgt, ist ein drei-
faches, vor allem sein eigenes, weil ihm an gut bedienten öffentlichen
Glaubensgesellschaften liegt, sodann dasjenige der Glaubensgesellschaften,
welche den in der staatlichen Aufsicht geborgenen Schutz zu würdigen
haben werden, und endlich dasjenige der weltlichen Kirchendiener, die
als Staatsbürger in dem von ihnen aufgenommenen, immerhin öffent-
lichen Dienst ihr Auskommen und Zufriedenheit finden sollen.
Frage I ist hienach wie folgt zu beantworten: Ob der Dienst der
weltlichen Kirchendiener der öffentl. Religionsgesellschaften in Bayern
als ein Öffentlicher, ihr Dienstverhältnis als ein öffentlichrechtliches
anzusehen ist, das hängt von der Art der Regelung dieses Dienstes
durch die Glaubensgesellschaften selbst ab. Hinsichtlich des Mesner-,
Kantor- und Organistendienstes ist die bisherige Regelung in den
bayerischen öffentl. Religionsgesellschaften zwar eine unvollkommene,
immerhin aber öffentlich-rechtliche. Die staatsgesetzlichen einschlägigen
Normen stehen dem nicht entgegen, ebensowenig die Aufsichtspraxis.