Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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und ist eine reine Frage politischen Ermessens, ob in dem Falle, daß 
eine Glaubensgesellschaft nicht in der Lage ist, ihre höheren oder 
niederen Diener angemessen zu besolden und der Staat zu Zuschüssen 
aus allgemein politischen Gründen sich bereit findet, die Geistlichen 
einen höheren politischen Anspruch auf Bedachtwerden haben als die 
niederen Kirchendiener. Besteht schon einmal, wie z. Z. das System 
der Zuschüsse und die Praxis solche zu gewähren, so erschiene es als 
das sachgemäßeste, daß diese Zuschüsse den Glaubensgesellschaften 
selbst und nicht ihren einzelnen Dienern oder Dienerklassen gegeben 
würden. Dann hätte der Staat die Möglichkeit, nach Bekenntnissen 
das Bedürfnis abzuwägen und die Glaubensgesellschaften hätten selbst 
freie Hand über die Zuwendungen innerhalb ihrer Kreise das Nötige 
anzuordnen. Dies entspräche dann auch dem Grundsatz des & 17, 
Abs. IV der bayer. Verfassung hinsichtlich der Aufbringung der zur 
Deckung dieser freiwilligen Staatszuschüsse aufzubringenden Steuern 
und Umlagen innerhalb der einzelnen Glaubensgesellschaften. 
3. Soll endlich die Regierung zur Rechenschaft gezogen werden, 
weil sie etwa nach der Auffassung des Landtages die in ihrer Hand 
liegenden aufsichtlichen Mittel zur Durchsetzung der „angemessenen“ 
Besoldung der weltlichen Kirchendiener nicht pflichtgemäß zur An- 
wendung gebracht hat, so könnte dies nur auf Grund konkreter Tat- 
bestände, dann aber in allen Formen parlamentarischer Geltendmachung 
der Ministerialverantwortlichkeit geschehen. 
IV. 
Ist im bisherigen der eine Weg, auf welchem eine allgemeine 
Besserung der Besoldungsverhältnisse der Kirchendiener öffentlicher 
Religionsgesellschaften herbeigeführt werden könnte, nämlich der Weg 
der Ausgestaltung des öffentlichen Dienstverhältnisses, als ein gang- 
barer gezeigt worden, so hat sich doch bei dieser Betrachtung auch 
eine Fülle von Schwierigkeiten ergeben, deren Ueberwindung ohne 
tiefgreifende Akte der Gesetzgebung und eine entschlossene Initiative 
der Glaubensgesellschaften nicht zum Ziele führen kann. 
Was diesen Weg den Kirchendienern trotz der bezeichneten 
Schwierigkeiten empfiehlt, ist vor allem zweierlei. Einmal bewahren 
sie sich durch ihre Stellung als öffentliche Diener, die für sie nicht 
ohne gesellschaftliche Bedeutung ist. Sodann bleiben sie auf diesem 
Wege der Leitung ihrer Glaubensgesellschaften und deren örtlichen 
Vollzugsorganen nahe. Die Kluft zwischen höherem und unterem 
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