Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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das Ministerialschreiben vom 26. Oktober 1920 m. E. zu Unrecht 
in solcher Allgemeinheit an. Das Recht des Tarifvertrages umfaßt 
wohl alle Kreise von Arbeitgebern also auch Reich, Staaten, Gemeinden 
und alle andern öffentlichrechtlichen Körperschaften. Es umfaßt auch 
alle Angestellten dieser und andrer Verbände, aber es umfaßt Arbeit- 
geber und Arbeitnehmer nur hinsichtlich ihrer privatrechtlichen Ab- 
machungen. Das Tarifrecht ist der sozialrechtliche Ausbau der bürger- 
lichrechtlichen Rechtsfähigkeit und hat grundsätzlich nichts zu tun mit 
den Pflicht- und Rechtsverhältnissen, die sich aus öffentlichrechtlich 
d. i. gesetz- oder satzungsmäßig geregelten Dienstverhältnissen ergeben. 
Daß Reichswehrangehörige, Schöffen, Geschworene, Staatsbeamte im 
Sinne der Beamtengesetze, Gemeindebeamte im Sinne der Gemeinde- 
ordnung mit ihren Dienstherrn Reich, Ländern, Gemeinden usw. keine 
Tarifverträge abschließen können, dürfte doch wohl als selbstverständlich 
gelten. Es geht nicht an, daß diese Berufskreise ihren Dienstherrn 
durch Kollektivverträge abdingen dürfen, was für sie nach gesetzlicher 
Ordnung, sei es unmittelbar oder kraft persönlich abgeschlossenen 
Dienstvertrages festgesetzt ist. Es bedeutete die vollkommenste Auf- 
lösung jeder öffentlichrechtlichen Dienstordnung, wollte man auf solche 
Weise das im öffentlichen Interesse durch öffentliche Rechtsnorm 
geregelte Verhältnis hinterher wieder der höheren Wirksamkeit privat- 
rechtlicher Abmachung unterwerfen. Die öffentliche Rechtsnorm würde 
dadurch durchweg zu einer nur dispositiven und subsidiären Geltung 
verurteilt, eine Wirkung, die Niemand beabsichtigt hat und die als un- 
sinnig zu bezeichnen ist. Wie sinnlos solche Konstruktion wäre, er- 
hellt aus dem einen Beispiel, wenn etwa die sämtlichen Minister des 
Reichs und aller Länder einen Tarifvertrag mit ihren vereinigten 
Arbeitgebern, Reich und Ländern, abschließen wollten. Die ungeheuer- 
liche Entgleisung des Staatsministeriums erklärt sich zum Teil wohl 
aus der sehr verbreiteten aber durchaus irrigen Auffassung, daß es 
sich bei Tarifverträgen ausschließlich um Lohnabmachungen handle, 
während doch der Tarifvertrag das ganze Arbeitsverhältnis zum Gegen- 
stand haben, also auch die dienstlichen Obliegenheiten regeln kann. 
Ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aber entzieht sich eben durch 
seine Rechtsnatur solcher Abmachung. Wo aber das Dienstverhältnis 
im ganzen nicht verabredbar ist, da sind auch die aus dem Dienst- 
verhältnis entspringenden Einkünfte dem Vertrag entzogen. Die früher 
von manchen vertretene Auffassung, als sei das öffentliche Dienst- 
verhältnis nur zum Teil, nämlich hinsichtlich der Pflichten öffentlich-
	        
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