Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

Auf diesem Wege also ist die Lösung möglich. Vor dem anderen 
öffentlichrechtlichen Wege hat dieser einige Vorzüge. Ein gemeinsames 
Vorgehen der Kirchendiener aller Konfessionen und Länder und nicht 
nur der öffentlichen, sondern auch der nichtöffentlichen Religions- 
gesellschaften, wie es dem Grundgedanken eines Reichsverbandes ent- 
spricht, ist alsdann möglich und nötigt die mannigfaltigen Arbeit- 
geber der anderen Seite ebenfalls zur Gemeinschaft. Eine Berück- 
sichtigung der Verschiedenartigkeit der örtlichen und konfessionellen 
Verhältnisse bleibt freilich unerläßlich und wird nicht unerheblichen 
Schwierigkeiten begegnen. Für Tarifverträge ist die Bahn frei. 
Etwaige Tarifverhandlungen werden zwischen der Arbeitnehmer- 
gruppe einerseits und dem entsprechenden Verbande der kirchlichen 
Arbeitgeber andererseits zu pflegen sein. Eine Mitwirkung der Staats- 
aufsicht kann nach Beseitigung der Staatskuratel und, da ein Ge- 
nehmigungsrecht der Aufsicht nicht besteht, nur im Sinne einer auf- 
sichtlichen Beratung beider Teile in Frage kommen. Die Aufsicht 
wird entlastet, denn die Sorge für die „Angemessenheit“ der Einkünfte 
wird jetzt dem Arbeitnehmer und seiner Gemeinschaftsform obliegen. 
Der Reichsarbeitsminister funktioniert nach der Verordnung vom 
23. Dezember 1918. Die Angestelltenausschüsse und das Schlichtungs- 
wesen können sich entwickeln. Auf Staatszuschüsse wird bei dieser 
Lösung kaum zu rechnen sein. Der Staat hat keinen Anlaß zum Ein- 
greifen als Gesetzgeber. Auf unbegrenzte Leistungsfähigkeit und 
Leistungswilligkeit ihrer Vertragsgegner werden freilich auch die orga- 
nisierten Kirchendiener nicht rechnen können. 
V. 
Ob nun von den beiden als rechtlich möglich erwiesenen Wegen der 
Lösung der Ausbau der bestehenden öffentlichrechtlichen Ordnung oder das 
Betreten des neuen privatrechtlichen Weges mit Tarifvertrag vorzu- 
ziehen sei, ist eine reine Zweckmäßigkeitsfrage, über die zu entscheiden 
ich mich nicht berufen fühle, zumal mir in mancher Hinsicht der Ein- 
blick in die tatsächlichen Verhältnisse fehlt. 
Es sind noch zwei andere Wege in Frage gestellt worden, nämlich 
die Regelung nach Art der Krankenkassen oder nach Art der Gemeinde- 
beamten. Beide Wege laufen auf das Gleiche hinaus, nämlich auf 
Herstellung einer Uebereinstimmung in den Besoldungsverhältnissen 
der Kirchendiener mit denjenigen der Staatsbeamten. Beide Lösungen 
würden einen Verzicht auf den Tarifvertrag bedeuten und der ersten,
	        
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