Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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öffentlichrechtlichen Lösung nahekommen, ja im wesentlichen wohl mit 
ihr zusammentreffen. Wohl sind die Verhältnisse des weltlichen 
Kirchendienstes von denjenigen der Krankenkassen und des Gemeinde- 
dienstes recht verschieden. Die Frage der Angleichung wird großen 
Schwierigkeiten begegnen, zum Teil überhaupt kaum möglich sein. 
Jedenfalls bedürfte es gründlicher Erhebungen und genauer statistischer 
Feststellungen, um nur überhaupt erst die nötigen Grundlagen für 
solche Angleichungen zu finden. 
Staatsrechtlich ist indes vor allem von Belang, daß ein staat- 
licher Zwang, eine solche Angleichung vorzunehmen, auf die Glaubens- 
gesellschaften nicht ausgeübt werden kann. Ein rechtlicher Anspruch, 
ein Verlangen im Rechtssinne, kann also von seiten der Kirchendiener 
nicht erhoben werden. 
Der Staat als Gesetzgeber hätte auch in diesem Falle das Recht 
zu bindenden Anordnungen nur insoweit es sich um die Verwendung 
der von ihm etwa erbetenen und bewilligten Zuschüsse handelt. 
In diesen Grenzen besteht also auch die rechtliche Möglichkeit 
der in Frage 6 und 7 angedeuteten Wege. 
Die Reichsgerichtsentscheidung über das 
Verehelichungsrecht der Beamtin. 
Von 
Dr. KAISENBERG, Ministerialrat im Reichsministerium des Innern, 
Berlin. 
  
Das bayer. Volksschullehrergesetz vom 14. August 1919, das in 
Nr. 55 des Gesetz- und Verordnungsblattes für Bayern vom 2. Sep- 
tember 1919 veröffentlicht und am 1. Januar 1920 in Kraft getreten 
ist, enthält in Ahschnitt V „Besondere Vorschriften für die Volks- 
schullehrerinnen“, die auf dem im Art. 151 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes 
ausgesprochenen Grundsatz beruhen, daß das Dienstverhältnis der Volks- 
schullehrerinnen mit der Eheschließung erlischt. Ausgehend von diesem, 
aus der älteren PraXis übernommenen Grundsatz werden in den fol- 
genden Artikeln die hieraus sich ergebenden Rechtsverhältnisse näher 
geregelt. Hiernach verliert die sich verheiratende Volksschullehrerin 
mit der Eheschließung den Anspruch auf das Diensteinkommen und 
auf die Standesbezeichnung sowie den Anspruch oder die Aussicht auf
	        
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