_— 23 —
anzusehen. Ihre Zulässigkeit läßt sich auch nicht aus Art. 128 Abs. 1
der RV. ableiten, wo eine Zulassung der Staatsbürger zu den öffentlichen
Aemtern nur entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen vorge-
sehen ist. Daß durch die die Frau stärker beeinflussenden Wirkungen der
Ehe ihre Befähigung, woruuter neben der geistigen auch die körperliche
zu verstehen ist, und ihre Leistungen beeinträchtigt werden können und,
falls aus der Ehe ihrem natürlichen und ‚sittlichen Zwecke entsprechend
Kinder hervorgehen, wenigstens vorübergehend sogar beeinträchtigt werden
müssen, kann es, insbesondere auch nur in Beschränkung auf den Beruf
der Volksschullehrerin, nicht rechtfertigen, mit der Eheschließung
an sich schon einen Mangel an Befähigung und an Leistungen als
gegeben anzusehen und deshalb eine Vereinigung von Ehe und Lehrtätig-
keit in der Person der Frau von vorneherein als ausgeschlo:sen zu erklären.
Die weiteren Ausführungen der bayer. Regierung, in denen sie aus Gründen
des Beamtenrechts, des finanziellen Staatsinteresses sowie der Bevölkerungs-
und Sozialpolitik eine Einschränkung der Verehelichungsfreiheit der weıb-
lichen Beamten im allgemeinen für unentbehrlich und die Tätigkeit einer
Hausfrau und Mutter im besonderen für mit der Tätigkeit einer Lehrerin
in der Schule unvereinbar erklärt, sind an sich durchaus beachtenswert,
können aber gegenüber dem nun einmal in Art. 128 Abs. 2 zum Gesetz
gewordenen Verbot von Ausnahmebestimmungen nicht entscheidend sein
und nicht zu dessen Beseitigung führen. Besondere Beachtung verdienen
die Bedenken, die sich aus der Verwendung verheirateter Volksschullehre-
rinnen im Falle werdender Mutterschaft ergeben können. Es läßt sich
schlechterdings nicht verkennen, daß die Einwirkungen, die der Zustand
der Mutterschaft auf die Person der Lehrerin ausübt, nicht nur ihre Leistungs-
fähigkeit beeinträchtigen, sondern soweit sie in der äußeren Erscheinung
augenfällig hervortreten, bei den Schulkindern Gedanken und Vorstellungen
erwecken können, die im Interesse der Erziehung besser vermieden werden
sollten. Die Interessen, die danach als bedroht erscheinen, sind aber auch
vom Standpunkte der Reichsverfassung keineswegs schutzlos. Es ist viel-
mehr durchaus zulässig, ihnen auch bei grundsätzlicher Zulassung einer
Verwendung verheirateter Lehrerinnen durch entsprechende Sonderbestim-
mungen Rechnung zu tragen. So würde es mit den Rechtsgrundsätzen der
RV. völlig vereinbar sein, wenn die dazu berufene Behörde der verheirate-
ten, im Zustande werdender Mutterschaft befindlichen Lehrerin mit Rück-
sicht auf die erwähnten Bedenken die Ausübung der Lehrtätigkeit in der
Schule von einem bestimmten Zeitpunkt an bis zu einem bestimmten Zeit-
punkte nach der Geburt nicht mehr gestatten würde. Auch würde vom
Standpunkte der RV. aus nichts dem entgegenstehen, wenn mit Rücksicht
auf den Grundsatz der ausgleichenden Gerechtigkeit, wonach gleichen
Pflichten gleiche Rechte entsprechen sollen, ungleiche Pflichten aber nicht
gleiche Rechte begründen, eine Gehaltsregelung zuungunsten der durch