Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Formel gebraucht, daß das Gesetz mit dem auf die Verkündung folgen- 
den Tage in Kraft tritt, z. B. Gesetz zur Abänderung der Gesetze 
über das Reichsnotopfer und die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse 
vom 6. Juli 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 838) und Gesetz, betreftend die 
Metallreserven der Privatnotenbanken vom 13. Juli 1921 (Reichs-Ge- 
setzbl. S. 937). 
Zweckmäßig wäre aber, jeweils genau zu bestimmen, mit welchem 
Tage ein Gesetz in Kraft tritt. Die sich hie und da noch findende 
Formel, daß ein Gesetz mit seiner Verkündung in Kraft tritt, z. B. 
Bekanntmachung betreffend Abänderung der Bekanntmachung, betref- 
fend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle usw. 
vom 16. Juli 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 945), ist ungenau. Gremeint 
ist offenbar, daß die Bekanntmachung mit dem Tage ihrer Verkündung 
in Kraft treten soll. Denn der nähere Zeitpunkt des Verkündens 
selbst, zu welcher Tagesstunde die betreffende Nummer des Reichs- 
Gesetzblatts aus der Reichsdruckerei an das Postzeitungsamt zur Aus- 
gabe gegeben ist, läßt sich später mit Sicherheit kaum mehr feststellen. 
Was den materiellen Teil der reichsgerichtlichen Entscheidung 
anlangt, so läßt das Reichsgericht Sonderbestimmungen zur Regelung 
des Dienstverhältnisses weiblicher Beamten, die dem natürlichen Unter- 
schied der Geschlechter und seine Einwirkung auf die Ausübung amt- 
licher Tätigkeit Rechnung tragen, wohl zu. Nur dürfen diese Sonder- 
bestimmungen nicht zu grundlegenden Verschiedenheiten in der Be- 
handlung von Mann und Frau in ihrer Eigenschaft als Beamte führen, 
weil Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte ausgeschlossen 
sind. Damit bestätigt das Reichsgericht die von der Reichsregierung 
von jeher vertretene Auffassung, daß Bestimmungen, wonach Beamtin- 
nen mit ihrer Verheiratung aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden 
haben, als Ausnahmebestimmungen zu gelten haben und daher unzu- 
lässig sind. Bleibt dagegen eine Beamtin nach ihrer Verheiratung im 
Beamtenverhältnis, so ergeben sich aus ihrem Doppelberuf als Beamtin 
und als Ehefrau eine Reihe von Pflichtenwidersprüchen. Das Reichs- 
gericht gibt in seiner Entscheidung wertvolle Winke, wie diese Pflichten- 
widersprüche auszugleichen sind. Das Reichsgericht läßt es insbeson- 
dere auch zu, daß bei Dienstverhinderung infolge Schwangerschaft und 
Niederkunft eine Sondergehaltsregelung zuungunsten der durch solche 
Umstände an der Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten zeitweise ver- 
hinderten Beamtin eintritt. Das Reichsgericht billigt damit mittelbar 
die von der Reichsregierung bereits im Sommer 1920. aufgestellten
	        
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