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Richtlinien für die rechtliche Stellung der verheirateten Beamtin. Nach
diesen Richtlinien sind Pflichtenwidersprüche wie folgt zu behandeln:
„1: Wohnort.
Die Verwaltung kann gegenüber dem Rechte des Ehemannes ($ 1354
BGB.) den Wohnort seiner Frau zu bestimmen, nicht auf ihr Recht, den
Dienstort der verheirateten Beamtin anzuweisen, verzichten. Auf die
Wünsche der verheirateten Beamtin soll insofern Rücksicht genommen
werden, als ihrem Antrag auf Versetzung an den Wohnort ihres Ehe-
mannes vor anderen Anträgen tunlichst der Vorzug gegeben, und daß
von Versetzungen verheirateter Beamtinnen gegen ihren Willen tunlichst
Abstand genommen wird.
Sofern allgemeine Anordnungen bestehen, daß Versetzungen auf Wunsch
nur bei Verzicht auf Umzugskosten ausgesprochen werden, gelten diese
auch für verheiratete Beamtinnen.
Gegen eine Anordnung, daß bei Versetzung eines Beamten und seiner
beaniteten Ehefrau die Umzugskosten nur einmal gewährt werden, wenn
nur ein Umzug notwendig war, sind keine Bedenken zu erheben.
2. Wohnung.
a) Die verheiratete Beamtin ist zur Annahme einer mit ihrer Dienst-
stelle verbundenen Dienstwohnung verpflichtet und muß sie, wenn die
Verwaltung es aus dienstlichen Gründen für notwendig erachtet, bewohnen.
b) Die verheiratete Beamtin hat grundsätzlich das Recht, ihren Ehe-
mann und ihre Kinder in die ihr zugewiesene Dienstwohnung aufzunehmen;
nur aus zwingenden sachlichen Gründen kann ihr die Aufnahme unter-
sagt werden.
c) Sofern es nicht aus sachlichen Gründen geboten ist, daß eine ver-
heiratete Beamtin die ihr zugewiesene Dienstwohnung bewohnt, hat sie
das Recht, auf die Dienstwohnung zu verzichten. Tut sie dies, so gelten
hinsichtlich der Schadloshaltung die allgemeinen Bestimmungen für Ver-
zicht auf Dienstwohnungen.
d) Die Verwaltungen sind gehalten, für Beamtinnen in gleichem
Maße wie für Beamte Verheirateten- und Unverheiratetenwohnungen bereit
zu stellen.
3. Niederkunft.
Im Falle der Niederkunft sind folgende Diensterleichterungen zu
gewähren:
a) Die verheiratete Beamtin darf 2 Wochen vor und 4 Wochen nach
der Niederkunft dienstlich nicht beschäftigt werden, auf Verlangen ist
sie bereits 4 Wochen vor der Niederkunft vom Dienste zu befreien, ohne
daß es des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit bedarf. Auf Verlangen
kann sie bereits vor Ablauf von 4 Wochen nach derNiederkunft wieder
beschäftigt werden, sofern sie durch ärztliches Zeugnis ihre Arbeitsfähig-
keit nachweist.