Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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auf die sich sofort ein Schwarm von Bearbeitern gestürzt hatte, deren Pro- 
dukten man die Hast, nur möglichst bald etwas herauszubringen, häufig 
an allen Ecken anmerkt, hatte mich die Ankündigung des Erscheinens einer 
größeren Darstellung des neuen Reichseisenbahnenrechtes mit geringer 
Freude erfüllt. 
Um so angenehmer ist es mir, sagen zn können, daß die vorliegende 
Schrift SARTERs allen Anforderungen entspricht, die man an eine gute 
Darstellung der — komplizierten — Materie stellen darf. Der Verfasser, 
der seine Vorträge vor Eisenbahnbeamten an der Verwaltungsakademie 
Berlin dem Buche zugrunde gelegt, hat in der Darstellung die Grundri&- 
form gewählt, die, ohne daß er etwa sich auf ein Gerippe beschränkt hätte 
(wir finden durchgehends zusammenhängende, geschlossene Ausführungen), 
den Vorzug ins Auge springender, klarer Disponierung bietet. Schon die 
historische Einleitung (die Entwicklung des Reichseisenbahngedankens 
bis zur Beendigung des Weltkrieges) in ihrer knappen und doch erschöp- 
fenden Darstellung (man vergleiche nur, was er — S. 2 — über List und 
— 8.3 — über die Bestimmungen der Reichsverfassung von 1849, über 
Bismarck und den Reichseisenbahngedanken [S. 4—6] sagt), zeigt das päd- 
agogische Geschick SARTERs. Eingehender wird die „Verreichlichung“ (wie 
das schauderhafte, leider in der Rechtssprache eingebürgerte Wort heißt) 
der deutschen Bahnen dargestellt, instruktiv erläutert durch tabellarische 
und graphische Anlagen und unter sorgfältiger Angabe des reichs- und 
einzelstaatlichen Materials. Dabei macht SARTER auf die im Staatsvertrag, 
der von der Nationalversammlung in Landesrecht (= Reichsrecht) umgegossen 
worden ist, selbst zutreffende Doppelrechtsnatur als Vertrag und als Gesetz 
aufmerksam. Den Hauptteil seiner Ausführung bildet die rechtliche Er- 
läuterung des Staatsvertrages, die, soviel ich sehe, erschöpfend ist. Ich 
verweise hier namentlich auf die sorgfältigen Erläuterungen über den Um- 
fang der Vereinheitlichung (S. 34 ff.), die Abfindung und finanzielle Siche- 
rung der Länder (S. 37ff.), die Rechsstellung der Reichseisenbahnen (S. 45 ff.), 
die Organisation der Reichseisenbahnverwaltung (S. 5lff.; hier wertvolle 
Tabellen; besonders gute und klare Darstellung), die Personalfragen und 
Personalpolitik (S. 96 ff... Aufmerksam gemacht sei noch besonders auf 
den dritten Abschnitt, der „die Bedeutung der Vereinheitlichung, Licht- 
und Schattenseiten des Vertrags“ behandelt. Mit Recht bezeichnet er ihn 
als nationalen Gewinn. Die Mängel erblickt er vor allem in den finan- 
ziellen Bedenken (Neubelastung des Reiches mit seinem mit Verlusten ar- 
beitenden Unternehmen und einer Zinslast von über zwei Milliarden!) und 
in der Bindung des Reiches hinsichtlich der zukünftigen Organisation seiner 
Eisenhahnverwaltung. Und schließlich sei noch hingewiesen auf den — 
erschütternden — Abschnitt über die Finanzpolitik und die Wirtschafts- 
führung der Reichseisenbahnen, dem noch eine Tabelle über die Renten 
europäischer Bahnen von 1908—1912 und über die Wirkung des Krieges
	        
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