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Bayern hat.“ Wenn Pıuortr? S. 54 Nr. 5 hierzu meint: „Der Grundsatz
der Reichsverf. Art. 109 (soll heißen 110!) Abs. II, wonach jeder Deutsche
in jedem Lande des Reiches die gleichen Rechte und Pflichten wie der An-
gehörige des Landes selber hat, bewirkt für Angehörige anderer deutscher
Staaten gar nicht den Besitz des bayrischen Staatsbürgerrechts, wohl aber
haben sie die im bayrischen Staatsbürgerrecht enthaltenen Rechte, wenn
sie die Voraussetzung der $ 8, 9, 11, 12 (s. bayr. VU.) erfüllen“, so ist dies
unrichtig. Reichsrecht bricht Landesrecht (RV. Art. 13), und solauge nun
einmal die — insoweit — unglückseligen Normen der Art. 17 I und 11011
RV. bestehen, ist die sinnlose Konsequenz Rechtens, daß Nichtangehörige
eines Bundesstaates, sofern sie nur Deutsche sind, in jedem anderen ohne
jegliche Einschränkung wählen dürfen ! Dr. Karl Strupp.
Dr. Ludwig Spiegel, Republikanisches Staatsrechtll. Der
Entwurf einer Wahlordnung für die tschechosl. Nationalversammlung.
Zugleich ein Beitrag zur Lehre und zum Verständnis des Verhältnis-
wahlrechts. 1919 Prag. 47 S. Preis geh. 5 tsch. Kr.
Die Schrift hat dadurch, daß an die Stelle des Entwurfs das Wahl-
gesetz getreten und die erste Nationalversammlung schon gewählt worden
ist, nichts von ihrem Wert verloren. Er liegt in der Darstellung der Ver-
hältniswahl mit ibren besondern Wirkungen in dem Staat gemischter
Völker einerseits, in der kritischen Beprechung der Wahlbehörden-Ein-
richtung (Kreiswahlkommission, Reklamationskommission) andererseits. Wie
überall, so ruft auch in der Tschechoslovakei die uneingeschränkte Herr-
schaft der Parteivorstäinde über die Zusammensetzung des Parlaments im
Verhältniswahlsystem schwere Bedenken hervor. Die „Wahl“ wird Be-
kenntnis einer Parteizugehörigkeit, die Abgeordneten ernennt die Partei-
leitung. Irgendwie wird die Rückkehr zur unmittelbaren Berührung von
Wählerschaft und Abgeordneten gefunden werden müssen.
A.M.B.
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Dr. jur. Franz Schulze-Berge: Die Schutzhaft, ihr Begriff und
ihre rechtlichen Grundlagen. Berlin, Puttkammer und
Mühlbrecht 1918, VII und 89 S. — Pr. Mk. 3.
Die Schrift beschränkt sich nicht auf das, was der Titel allein nur zu
versprechen scheint. Sie gibt auch eine ausführliche Darstellung des Ver-
fahrens bei Anordnung der Schutzhaft (S. 27 ff.), des Beschwerderechts des
Verhafteten und seiner Geltendmachung (8. 48 ff.), des Entschädigungsan-
spruchs (S. 69 ff... Anderseits würde die ausschließliche Betonung von
„Begriff und rechtlichen Grundlagen“ auf eine streng rechtswissenschaftliche
Bearbeitung des Gegenstandes gespannt machen. Aber auch darin würde man
sich täuschen. In einem Schlußwort über die bisherige Literatur (S. 88)
2 Aehnlich der Regierungsvertreter Dr. GRASSMANN, s. Beilage 324 1122.