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wird gesagt: „So beschränken sich die Aufsätze über Schutzhaft auf Ueber-
sichten des Inhalts des Gesetzes und Auslegung (?) einzelner Zweifel, zu
denen der Wortlaut des Gesetzes Anlaß gibt.“ Um mehr handelt es sich
hier auch nicht, und im ganzen ist das nicht einmal besonders geschickt
durchgeführt, 0. M.
Fußhöller, C., Die militärische und staatliche Versorgung
der Kriegsteilnehmer,ihrer Angehörigen und Hin-
terbliebenen in Oesterreich (Sammlung militärrechtlicher
Abhandlungen und Studien, begründet und herausgegeben von Hein-
rich Dietz, Bd. III, Heft 2), Rastatt. K. und H. Greiser, 0.J.. 438.
Dr. Warschauer: Zur MilitärgerichtsverfassunginKriegs-
zeiten (Sammlung militärrechtlicher Abhandlungen usw. Bd. II
Heft 3), Rastatt. K. und H. Greiser, 1918. 36 S.
Dr. E. F. Goldschmidt: Geschichte und Wirkungskreis der
Organe der Militärgerichtsbarkeit vom Ende des
Mittelalters bis nach der deutschen Revolution
im November 1913 (Sammlung militärrechtlicher Abhandlungen
usw. Bd. III Heft 4), Rastatt. K. und H, Greiser, 1919. 144 S.
1. Die Schrift von FUSSHÖLLER gibt eine knappe und übersichtliche
Darstellung des österreichischen Militärversorgungsrechts. Sie umfaßt die
Familienunterstützung während der Zeit der Einberufung, die Versorgung
invalider Mannschaften und ihrer Angehörigen, die Versorgung von Hinter-
bliebenen von Mannschaften und die besonderen gesetzlichen Fürsorge-
bestimmungen. Die Schrift hat lediglich praktische Bedeutung, sie will
demjenigen, der Österreichischen Staatsangehörigen auf dem fragiichen
Gebiete Rat erteilen will, die Uebersicht über die einschlägigen Bestim-
mungen erleichtern. Diesem Zweck würde die Abhandlung genügen, wenn
dafür gesorgt werden würde, daß der Leser dauernd durch Deckblätter
über die Aenderungen der maßgebenden Gesetze und Verordnungen auf
dem Laufenden erhalten wird. Wissenschaftlich will die Arbeit nichts be-
deuten und bedeutet sie auch nichts.
2. Die Schrift von WARSCHAUER behandelt in drei Aufsätzen drei Spe-
zialfragen aus dem Gebiet der Militärgerichtsverfassung des Krieges:
1. Welcher mobile Befehlshaber ist Gerichtsherr der Berufungsinstanz und
zur Bestätigung im ordentlichen Verfahren zuständig? 2. Weiche Gerichts-
herren der Kriegsgliederung üben im Feldverfahren Gerichtsbarkeit erster
Instanz aus, nimmt in dieser Hinsicht der kommandierende General eines
mobilen Armeekorps eine Sonderstellung ein? 3. Wie verhalten sich die
„normale“ Gerichtsbarkeit des Befehlsbereichs und die für Kriegsverhält-
nisse geschaffene territoriale Gerichtsbarkeit des Ortsbereichs zueinander,
steht letztere — wie $ 30 MStGO. — außerhalb des „eigentlichen“ Systems