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1.
Abhandlungen.
Das parlamentarische System.
Von
Wirkl. Geheimen Rat Dr. WALTER SCHELCHER in Dresden.
I. Das Wesen der parlamentarischen Regierung.
$1. DasSystem derparlamentarischen Regierung,
kurz parlamentarisches System oder Parlamentarismus
genannt, ist keine besondere Staatsform, sondern eine Regie-
rungsform, die, wenn auch ursprünglich im monarchischen
Staate entstanden, doch ebenso in der Republik wie in der Mon-
archie verwirklicht sein kann und tatsächlich zur Erscheinung
kommt.
Die Bezeichnungen „Staatsform “ und „ Regierungsform“ werden
oft miteinander verwechselt, sogar in Verfassungsurkunden, so wird
z. B. in $ 3 der früheren sächsischen Verfassung von 1831 das Wort
„ Regierungsform * für „Staatsform “ gebraucht. Der Ausdruck „Regie-
rung“ (im materiellen, objektiven Sinne) ', hat allerdings eine weitere
ı „Regierung“ im subjektiven, formellen Sinne bedeutet die Gesamtheit
der die Regierungsgeschäfte besorgenden Staatsorgane, im
Gegensatze zur Volksvertretung. In diesem Sinne wird das Wort zumeist
in den Verfassungen gebraucht. So auch in der neuen Reichsverfassung
vom 11. Aug. 1919 Art. 52 ff., 64 fl., 68 f. (Reichsregierung) und in der sächs.
Landesverfassung vom 1. November 1920 Art.17,18, 19,23. Doch erscheint
Archiv des Öffentlichen Rechts. XLI. 3. 17