— 138 —
Wiederwahl.
Die Wiederwahl des Reichspräsidenten ist unbeschränkt zu-
gelassen ®. Man hat gegen diese Bestimmung teilweise Bedenken
geäußert und ein monarchisches Element darin gesehen. Der Ge-
danke an eine schrittweise Wiedereinführung der Monarchie im
Wege der Wiederwahl war aber bei der Aufnahme dieser Be-
stimmung in die Reichsverfassung sicher nicht maßgebend. Die
Möglichkeit der Wiederwahl steht auch durchaus nicht in Wider-
spruch mit den demokratischen Prinzipien. Die Wiederwahl des
Präsidenten ist in den Vereinigten Staaten zugelassen, nur einer
langjährigen Tradition zufolge kanditiert ein Präsident nie zum
dritten Male, rechtlich würde einer dritten Kandidatur kein Hinder-
nis entgegenstehen. Die französische Verfassung läßt die Wieder-
wahl des Präsidenten ausdrücklich und unbeschränkt zu und das
demokratischste aller Staatswesen, die Schweiz, wählt bewährte
Mitglieder des Bundesrates stets wieder. Der Wiederwahl des
Bundespräsidenten sind allerdings gewisse zeitliche Schranken ge-
setzt, doch hat dies nicht hindern können, daß ein und dieselbe
Person diesen Posten bis zu sechsmal bekleidet hat. Die große
Stabilität der Exekutive in der Schweiz wurde immer als Vorzug
gepriesen und es wäre ein Fehler gewesen, hätte man durch das
‘Verbot der Wiederwahl Deutschland der Möglichkeit beraubt,
einen bewährten Führer wieder an die Spitze des Staatswesens
zu stellen. In einem demokratischen Staatswesen muß dem Volke
die Entscheidung über die Wahl seiner Führer nach Möglichkeit
unbeschränkt zustehen. Eine Permanenz der Stellung des Präsi-
denten gegen den Willen des Volkes ist zudem nicht zu be-
fürchten, da die Vorschriften der Verfassung hinreichenden Schutz
gegen ein derart verfassungswidriges Vorgehen gewähren.
Das passive Wahlrechtzum Präsidentenposten.
Eine lebhafte Diskussion beschäftigte sich in der National-
versammlung mit den Bestimmungen über das passive Wahlrecht
8 Art. 43'RV