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Machtvollkommenheit noch so beschränkten Staatsoberhauptes
überhaupt nicht vorhanden ist, vielmehr die nötigen Gegen-
gewichte erst künstlich geschaffen werden müssen. Man könnte
einwenden: wir haben ja hier das souveräne Volk, von dem alle
Staatsgewalt ausgeht! Dieses Volk kommt aber nur zum Worte
in längeren Zeitabständen bei den Wahlen, wenn es nicht aus-
nahmsweise auch einmal in der Zwischenzeit um seine Willens-
meinung befragt wird; im übrigen aber ist es zur Tatlosigkeit
verurteilt.
$ 3. Nach der Meinung WILHELM v. BLUMEs (Wesen und
Aufgaben der Parlamente, im Handbuch der Politik, 3. Aufl.,
Bd. 1, S. 337 £.), liegt den verschiedenen Formen, in denen die
Teilnahme des Volkes an den Staatsgeschäften verwirklicht wird,
ein einheitlicher Gedanke zugrunde, den er als „parlamentarische
Idee* Lezsichnet. Es ist der Gedanke, einen Ausschng der Bürger-
schaft beschließend an den Geschäften der zentralen Staatsleiturg
teilnehmen zu iassen: Beteiligung der Regierten an der Regie-
rung; neben den Monarchen als alleinigen Willensbildner für den
an sich willensunfähigen Staat tritt als neuer Willensbildner das
Parlament. Unbestreitbar hat dieser Gedanke einen Siegeszug
über die ganze Erde angetreten, nicht bloß über die europäischen
Staaten, sondern auch über die anderen Erdteile, insbesondere
Amerika und asiatische Länder (Japan, Türkei, Persien), sowie
die englischen, mit Selbstverwaltung ausgestatteten, Kolonien.
Dieselben Kräfte aber, aus denen er entsprungen ist, drängen
darauf hin, den Parlamenten die Alleinherrschaft ım Staate zu
verschaffen. Aus dem Siegeszuge der parlamentarischen Idee wird
ein soleher des parlamentarischen Systems. Eine Ausnahme-
stellung nehmen hier nur vermöge ihrer eigenartigen Verfassungen
die Schweizer Eidgenossenschaft mit ihren einzelnen Kantonen
und die Vereinigten Staaten von Nordamerika ein.
Ganz richtig bemerkt v. BLUME a. a. O.S. 343, daß das Vor-
dringen des Parlamentarismus mit dem Vordringen des demo-