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Wesen dieser Einrichtung entsprechende allgemeine Aufgabe
des Parlamentes besteht in Wahrnehmung der Interessen
des Volkes gegenüber der Regierung. Daraus
ergibt sich "eine doppelte Funktion.
a) Die erste besteht in der Mitwirkung an der Rechtssetzung,
der Gesetzgebung. Die das Leben der Gesamtheit und ihrer
Glieder beherrschenden Rechtsnormen, die Gesetze, sollen nicht
ohne Prüfung und Zustimmung der Volksvertretung aufgestellt
und mit verbindlicher Kraft erlassen werden. Dazu gehört auch
die Heranziehung der Staatsbürger zu den Staatslasten durch Steuern
und Abgaben und die meistens in Form des Gesetzes erfolgende
Feststellung des Staatshaushaltes.. Hierbei stehen sich im kon-
stitutionellen Staate Regierung und Parlament im allgemeinen
gleichberechtigt gegenüber; kein Gesetz kann ohne Zustimmung
des Parlamentes erlassen werden, es kann aber auch kein vom
Parlamente beschlossenes Gesetz ohne Sanktion des Staatsober-
hauptes verbindliche Kraft erlangen. Die Gesetzesinitiative, das
Recht, Gesetzentwürfe zur Beratung vorzulegen, hat in der Regel
nur die Regierung, nicht das Parlament!1, Außerdem hat die
Regierung für dringende Fälle in beschränkter Weise das Not-
verordnungsrecht ‚d. h. das Recht, vorbehältlich späterer Zustim-
mung des Parlamentes einen an sich der Gesetzgebung unter-
liegenden Gegenstand einstweilig durch Verordnung zu regeln !?;
ferner kann sie, wenn über Staatshaushaltplan und Finanzgesetz
keine Einigung mit dem Parlamente erzielt wird, das, was sonst
ordentlicher Weise in Form des Finanzgesetzes zu geschehen hätte,
im Wege der Verordnung auf beschränkte Zeit bewirken, mithin
auch die erforderlichen Steuern in der bisherigen Weise fort-
erheben. Hierin liegt ein gewisses Uebergewicht der Regierung,
‚8 Eine Ausnahme machte das Königreich Sachsen in der Verf.-Urk.
4. September 1831 $ 85. Bei Verfassungsänderungen war die Initiative der
Kammern durch $ 152 etwas beschränkt.
18 Sächs. Verf. v. 1831 8 88.
s° Sächs. Verf. v. 1831 88 103, 103 a.