Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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aller vom Staatsoberhaupte ausgehenden Verfügungen in Re- 
gierungsangelegenheiten zur Bestätigung ihrer „Zweckmäßigkeit 
und Uebereinstimmung mit den Gesetzen und der Verfassung des 
Landes“ (Sächs. Verf.Urk. von 1831 $ 43), und die Ministeran- 
klage vor dem Staatsgerichtshofe wegen Verfassungsverletzung 
(Sächs. Verf. v. 1831 88 140f..). 
Im übrigen besteht im parlamentarisch gebundenen, aber nicht 
parlamentarisch regierten Staate der Grundsatz der Trennung 
der Gewalten. Die den Staat leitende und höchste Gewalt hat 
der erbliche Monarch oder ein vom ganzen Volke gewählter Prä- 
sident, unter seiner obersten Führung aber wirken voneinander 
getrennt und selbständig die gesetzgebende und die vollziehende 
Gewalt — Legislative und Exekutive ?! — in harmonischer, sich 
gegenseitig ergänzender Betätigung ihrer Funktionen. 
Anders im parlamentarisch regierten Staate, dessen 
Wesen bereits oben gekennzeichnet wurde. In diesem, gleichviel 
ob Monarchie oder Republik, beherrscht in Wahrheit das Parla- 
ment alle Kräfte des Staates. Auch da, wo nach der Meinung 
REDSLOBS die echte parlamentarische Regierung als ein System des 
Gleichgewichtes zwischen der exekutiven und der legislativen Ge- 
walt besteht, ist der nominielle Träger der Staatsgewalt, der König 
nder der Präsident, nur scheinbar die den Staat leitende schöpfe- 
rische Kraft, da er in seinen wichtigsten Entschließungen und 
-Handlungen, in der Wahl seiner Minister, nieht frei, sondern an 
die Vorschläge oder wenigstens überwiegende Willensrichtung des 
Parlamentes gebunden ist. Und wenn der König oder Präsident 
in dieser Weise ein lebensfähiges Ministerium gefunden hat, so 
beherrscht auch dann, solange dieses Ministerium sich im Ein- 
klange mit der Kammermehrheit befindet, nicht er, sondern das 
Ministerium, sobald letzteres aber nicht mehr vom Vertrauen des 
21 Zur vollziehenden Gewalt im weiteren Sinne ist auch die Rechts- 
sprechung zu rechnen, s. W. SCHELCHER, Parlamentarismus und Demo- 
kratie S. 25, in Fischers 3. Bd. 49 8. 361.
	        
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