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sagt auch KAUTSKY (Parlamentarismus und Demokratie, 2. Aufl.
S. 115):
„Der sozialdemokratische Abgeordnete ist als solcher kein freier
Mann, sondern bloß der Beauftragte seiner Partei; treten seine Anschau-
ungen in Widerspruch zu den ihren, dann muß er aufhören, ihr Vertreter
zu sein.“
Dasselbe gilt aber in gleichem Maße von allen von einer
bestimmten Partei aufgestellten und gewählten Abgeordneten,
besonders bei dem heute herrschenden System der Verhältniswahl,
welches die Parteien zu wesentlich bestimmenden Faktoren des
Staatslebens erhebt. Damit hat aber das Volk seine Herrschaft
tatsächlich an die das Parlament beherrschenden Parteien
abgegeben. Das ist nicht mehr Demokratie, sondern Oligarchie.
„Der einzelne Abgeordnete ist in Wahrheit kein Volksvertreter
d. h. Vertreter des gesamten Volkes, sondern Vertreter einzelner
bestimmter Interessen und Elemente des Volkes; darnach ist die
sog. Volksvertretung auch nicht die Repräsentation des Volkes
in seiner politischen Einheit, sondern vielmehr nach seinen ver-
schiedenen Elementen, eine soziale Interessenvertretung“ (RIEKER
a. 2.0.8. 57). Bezeiehnend ist auch, wenn ein Verfechter der
Demokratie, wie H. KELSEN „Vom Wesen und Wert der Demo-
kratie* S. 67 aussprechen muß:
„Immer mehr tritt hervor in den breiten Volksmassen die Neigung
zum imperativen Mandat, als der dırekten Konsequenz der un-
veräußerlichen Volkssouveränität. Praktisch hatte sich das freie Mandat
ohnehin niemals durchzusetzen vermocht. Innerhalb der großen Fiktion
des Repräsentativsystems war das freie Mandat längst die Fiktion einer
Fiktion.“
89. Obstruktion. Jede brutale Anwendung des Mehr-
heitsprinzips gegenüber der Minderheit des Parlamentes ist Ge-
waltherrschaft und Verletzung des demokratischen Gedankens der
Kandidaten ihre Stimme geben, der ihnen zur Vertretung und Geltend-
machung ihrer gesellschaftlichen Sonderinteressen der Geeignetste zu sein
scheint ... Und da mutet die Verfassung dem Abgeordneten zu, sie sollen
sich als Vertreter der Gesamtheit der Staatsbürger betrachten !*