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Art. 44 der Reichsverfassung statuiert die Inkompatibilität der
Stellung des Reichspräsidenten mit den Funktionen eines Reichs-
tagsabgeordneten, eine Selbstverständlichkeit, die keiner näheren
Erläuterung bedarf. Die Frage, ob auch eine Frau zum Amt des
Reichspräsidenten wählbar ist, wird durch die Verfassung nicht
ausdrücklich beantwortet, sie ist auch kaum von praktischer Be-
deutung. Dem Wortlaut der Verfassung nach zu schließen, wähl-
bar ist jeder Deutsche, sind nur deutsche Staatsangehörige männ-
lichen Geschlechts zum Reichspräsidenten wählbar.
Das Wahlverfahren.
Die Regelung des Wahlverfahrens bei der Präsidentenwahl
ist durch die Verfassung ausdrücklich einem eigenen Reichsge-
setz überlassen, das vorläufig noch aussteht. Die Debatten in
der Nationalversammlung hatten bewiesen, daß über diese Frage
eine Einigung nicht so leicht erzielt werden könne. Nicht ein-
mal die Frage, ob absolute oder relative Stimmenmehrheit zur
Wahl erforderlich sei, wurde beantwortet. Man war teilweise der
Ansicht, eine detaillierte Regelung der Wahl gehöre nicht in
einen Verfassungstext, auch sei es nicht geraten, sich verfassungs-
mäßig festzulegen, ehe man die nötigen Erfahrungen gesammelt
habe. Die angeführten Gründe waren einleuchtend genug. Das
betreffende Reichsgesetz ist aber noch nicht zustande gekom-
men. Der auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Reichsge-
walt von der Nationalversammlung gewählte Reichspräsident ist
noch ım Amt und wird dasselbe? weiterführen, bis das Gesetz
über die Präsidentenwahl erlassen und ein neuer Reichspräsident
gewählt ist. Ueber die Vorgänge vor und während der Präsiden-
tenwahl läßt sich infolgedessen noch nichts sagen. Die Kandi-
datenaufstellung wird in den Händen der Parteileitungen liegen.
Das aktive Wahlrecht.
Da der Präsident vom ganzen deutschen Volke gewählt
werden soll, wird das aktive Wahlrecht, wie bei den Wahlen zur
9» Gemäß Art. 180 RV.