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tage beschlossenes Gesetz zum Volksentscheide zu bringen (Art. 73
Abs. 1), kann der Reichspräsident nur mit dem vom Vertrauen
des Reichstags abhängigen Reichsministerium Gebrauch machen ®t.
‘An denerforderlichen Gegengewichten fehlt es aber in den deutschen
Ländern, insbesondere im Freistaate Sachsen, fast gänzlich.
Nach der neuen sächsischen Verfassung vom 1. November 1920
ist die sachliche Mitwirkung der Regierung an der Gesetzgebung
im wesentlichen auf die Gesetzesinitiative beschränkt. Die Einzel-
ministerien arbeiten die Gesetzentwürfe aus und haben sie dem
Gesamtministerium zur Beschlußfassung vorzulegen (Art. 30 Abs. 2).
Dieses bringt die Entwürfe bei dem Landtag ein. Die gleiche
Initiative hat auch der Landtag. Er kann dem Gesamtministerium
Gesetzentwürfe "überweisen. Solche hat dieses zu prüfen und
unverändert oder abgeändert dem Landtage zur endgültigen Be-
schlußfassung wieder vorzulegen (Art. 34). Die vom Landtage
verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze bedürfen nicht der aus-
drücklichen Zustimmung der Regierung. Das Gesamtministerium
hat sie auszufertigen und binnen Monatsfrist im Sächsischen
Gesetzblatte zu verkünden, wenn nicht der Landtag die sofortige
Verkündung beschließt (Art. 39 Abs. 1). Nur wenn das Gesamt-
ministerium hiergegen Bedenken hat, kann es ein solehes Gesetz
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531 Ob der Reichspräsident andrerseits in bezug auf sein negatives
Verhalten in den Fällen des Art. 72 (Unterlassung der sofortigen Ver-
kündung eines vom Reichstag und Reichsrat für dringlich erklärten Gesetzes)
und des Art. 74,3 (s. oben im Texte) volle Freiheit der Entschließung hat,
ist bestritten. Die Frage wird bejaht von NawIasky a.a. O0. S. 87, für Art.
74,3, verneint von BORNHAK, Reichsverf. 2. Aufl. S.467 (es sei durch das
parlamentarische System ausgeschlossen, daß der Präsident von der Befug-
nis, die Meinungsverschiedenheit zwischen Reichstag und Reichsrat einem
Volksentscheide zu unterbreiten und damit der Ansicht des Reichstages zum
Siege zu verhelfen, keinen Gebrauch mache). Ich möchte mich der Meinung
Nawıaskys anschließen: nach Art. 50 bedarf der Reichspräsident der
Gegenzeichnung des Reichskanzlers oder des zuständigen Reichsministers nur
für „Anordnungen und Verfügungen‘, also für positive Regierungs-
handlungen, nicht für Entschließungen, die auf Unterlassung solcher Hand“
lungen gehen.
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