Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

— 307 — 
tage beschlossenes Gesetz zum Volksentscheide zu bringen (Art. 73 
Abs. 1), kann der Reichspräsident nur mit dem vom Vertrauen 
des Reichstags abhängigen Reichsministerium Gebrauch machen ®t. 
‘An denerforderlichen Gegengewichten fehlt es aber in den deutschen 
Ländern, insbesondere im Freistaate Sachsen, fast gänzlich. 
Nach der neuen sächsischen Verfassung vom 1. November 1920 
ist die sachliche Mitwirkung der Regierung an der Gesetzgebung 
im wesentlichen auf die Gesetzesinitiative beschränkt. Die Einzel- 
ministerien arbeiten die Gesetzentwürfe aus und haben sie dem 
Gesamtministerium zur Beschlußfassung vorzulegen (Art. 30 Abs. 2). 
Dieses bringt die Entwürfe bei dem Landtag ein. Die gleiche 
Initiative hat auch der Landtag. Er kann dem Gesamtministerium 
Gesetzentwürfe "überweisen. Solche hat dieses zu prüfen und 
unverändert oder abgeändert dem Landtage zur endgültigen Be- 
schlußfassung wieder vorzulegen (Art. 34). Die vom Landtage 
verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze bedürfen nicht der aus- 
drücklichen Zustimmung der Regierung. Das Gesamtministerium 
hat sie auszufertigen und binnen Monatsfrist im Sächsischen 
Gesetzblatte zu verkünden, wenn nicht der Landtag die sofortige 
Verkündung beschließt (Art. 39 Abs. 1). Nur wenn das Gesamt- 
ministerium hiergegen Bedenken hat, kann es ein solehes Gesetz 
— 
531 Ob der Reichspräsident andrerseits in bezug auf sein negatives 
Verhalten in den Fällen des Art. 72 (Unterlassung der sofortigen Ver- 
kündung eines vom Reichstag und Reichsrat für dringlich erklärten Gesetzes) 
und des Art. 74,3 (s. oben im Texte) volle Freiheit der Entschließung hat, 
ist bestritten. Die Frage wird bejaht von NawIasky a.a. O0. S. 87, für Art. 
74,3, verneint von BORNHAK, Reichsverf. 2. Aufl. S.467 (es sei durch das 
parlamentarische System ausgeschlossen, daß der Präsident von der Befug- 
nis, die Meinungsverschiedenheit zwischen Reichstag und Reichsrat einem 
Volksentscheide zu unterbreiten und damit der Ansicht des Reichstages zum 
Siege zu verhelfen, keinen Gebrauch mache). Ich möchte mich der Meinung 
Nawıaskys anschließen: nach Art. 50 bedarf der Reichspräsident der 
Gegenzeichnung des Reichskanzlers oder des zuständigen Reichsministers nur 
für „Anordnungen und Verfügungen‘, also für positive Regierungs- 
handlungen, nicht für Entschließungen, die auf Unterlassung solcher Hand“ 
lungen gehen. 
20 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.