Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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es ın den meisten anderen deutschen Ländern, insbesondere ın 
Bayern, Württemberg und Baden. Nur die neue preußische Ver- 
fassung vom 30. November 1920 stellt neben die allgemeine Volks- 
vertretung einen aus Vertretern der Provinzen gebildeten Staats- 
rat als besonderes Organ zur Mitwirkung bei der Getzgebung und 
Verwaltung des Staates mit ähnlichen Befugnissen wie denen des 
Reichsrates. 
Sehr richtig sagt KARL BINDING (Das Problem der Bildung 
des Parlamentes und der Volksversammlung des Freistaates, im 
„Werden und Leben der Staaten“ 1920 S. 317): 
„Im konstitutionellen Staate, selbst wenn sein Volk nach 
dem Einkammersystem organisiert ist, gelangt jede Gesetzgebungsfrage 
zu einer doppelten Erwägung. Von zwei vollständig verschiedenen Stand- 
punkten aus wird die vorgeschlagene Lösung beurteilt: von dem Volke 
und von der für dessen Wohl verantwortlichen Regierung, die jeden 
Augenblick die von dem Parlament gebilligte Lösung verwerfen kann, 
In dem Freistaat aber liegt die ganze Gesetzgebung allein bei der 
Volksversammlung, deren Vollzugsorgan nur das gewählte Oberhaupt 
ist. Jeder, der nicht fanatischer Dilettant ist, weiß nun, welchen Vorzug 
es für die Lösung jeder gesetzgeberischen Frage bedeutet, ihre scharfe 
gewissenhafte Beleuchtung durch an Sachkenntnris und Augenmaß mög- 
lichst verschiedene Intelligenzen zu gewinnen. Das will sagen: das 
Volk desFreistaatesbedarfderVolksversammlungin 
zwei Häusern noch vieldringenderalsdas Parlament 
des konstitutionellen Staates.“ 
Wie steht es aber überhaupt mit der Befähigung unserer 
Parlamente zu gesetzgeberischer Arbeit? FRIEDRICH v. SAVIGNY, 
der vor hundert Jahren — und es waren damals unter absoluten 
Herrschern doch recht bedeutende Gesetzeswerke geschaffen wor- 
den, das allgemeine preußische Landrecht, der Code eivil, das 
österreichische bürgerliche Gesetzbuch — seiner Zeit den Beruf 
und Gesetzesverschläge-dem Landtage oder der Regierung zu unterbreiten 
Damit ist aber noch keinerlei Sicherheit gegeben, ob und wann bzw. in 
welcher Form ein solches Gesetz von einer dazu vielleicht gar nicht geneig- 
ten Regierung dereinst vorgelegt und vom Landtage auch angenommen 
wird.
	        
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