Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Regierung, und zwar soweit sie nieht durch unmittelbare Willens- 
kundgebung in Volksversammlungen und Volksabstimmungen er- 
folgen kann, durch vom Volke gewählte oder sonst aus seiner 
Mitte berufene Vertreter, die in ihrer Gesamtheit das Parlament 
darstellen. Wie dieses Parlament zu bilden sei, ob lediglich aus 
gewählten Vertrauensmännern des ganzen Volkes oder auch aus 
Vertretern der verschiedenen Verbände und Berufsstände, ist die 
für die Reform des Parlamentarismus zunächst wichtigste Frage. 
Dabei stoßen wir aber sofort auf ein politisches Noli me tangere, 
nämlich den sowohl in der neuen Reichsverfassung wie in den 
Verfassungen der einzelnen Länder festgelegten Grundsatz des 
allgemeinen gleichen Wahlrechtes aller über zwanzig Jahre alten 
reichsdeutschen Männer und Frauen für eine reine Volksvertretung 
(Reichstag bzw. Landtage), die nur aus so gewählten Abgeordneten 
bestehen darf (Reichsverf. Art. 17 Ab. 1, 22 Abs. 1, Sächs. Verf. 
Art. 3 Abs. 2). Dieser Grundsatz mag innerlich noch so wenig be- 
rechtigt sein, es läßt sich heute ebensowenig daran rütteln, wie an 
dem ebenfalls sehr anfechtbaren demokratischen Prinzipe der staats- 
rechtlichen Gleichheit aller Bürger überhaupt. Demnach scheidet 
die Möglichkeit, den Reichstag oder die Landtage aus zwei Grup- 
pen von Abgeordneten, von Vertrauensmännern des ganzen Volkes 
und von Beauftragten der Verbände und Berufsstände zusammen- 
zusetzen, von vornherein aus, nicht aber die Bildung eines aus 
zwei Häusern bestehenden Parlamentes. Und solcher steht 
für die, deutschen Einzelstaaten auch der Art. 17 der Reichsverf. 
nicht entgegen. Denn in diesem wird zwar für jedes Land eine 
aus allgemeiner direkter Wahl hervorgegangene Volksvertretung 
verlangt, nicht aber die Schaffung eines zweiten, anders gebildeten 
Hauses zur Miterzeugung des Staatswillens ausgeschlossen. Wir 
treten damit vor die große Frage des Zweikammersystems. 
Im neuen Deutschen Reiche steht dem Reichstage ein mit be- 
sonderen Befugnissen in bezug auf die Gesetzgebung und Ver- 
waltung ausgestatteter Reichsrat zur Vertretung der deutschen
	        
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