Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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daß der Reichspräsident, um einen derartigen Antrag zu verhin- 
dern, sich dem Willen des Reichstags fügen würde. Die Absicht, 
in dem volksgewählten Präsidenten ein Gegengewicht gegen die 
Vorberrschaft des Parlamentes zu schaffen, wäre da.nit durch- 
kreuzt, die Verwirklichung des parlamentarischen Systems in 
seiner echten Form in Frage gestellt. Die Forderung, daß der 
Präsident einer absoluten Stimmenmehrheit zur Wahl bedarf, ge- 
währt auch eine gewisse Garantie dafür, daß die Parteien nicht 
bloße Parteipolitiker als Kandidaten aufstellen. Bei der in 
Deutschland herrschenden Parteizersplitterung wird nur ein Mann, 
dessen Bedeutung über die Parteipolitik hinausgeht, Aussicht 
haben, eine absolute Stimmenmehrheit zu erringen und die Par- 
teien werden auf diese Tatsache bei der Kandidatenaufstellung 
Rücksicht nehmen müssen. Man hat ausdrücklich weder einen 
reinen Parteimann noch eine reine Schachfigur auf dem Posten 
des Reichspräsidenten sehen wollen, sondern eine überragende 
Persönlichkeit. Der Abgeordnete Delbrück betonte in seinem 
Referat in der Nationalversammlung als Berichterstatter des 
8. Ausschusses ausdrücklich: „Die Machtbefugnisse des Präsiden- 
ten sind gering. Sein Einfluß wird im wesentlichen nicht von 
seinen Kompetenzen abhängen, sondern von dem persönlichen 
Einfluß, den eine überragende Persönlichkeit, ja allen Kompetenz- 
bestimmungen zum Trotz auf die Minister, die er ernennt und 
beruft und auf den Gang der Regierungsgeschäfte auszuüben in 
der Lage ist.“ Die Stellung des Reichspräsidenten ist hier mit 
Worten umschrieben, die man unverändert auf die Stellung des 
englischen Königs anwenden könnte. Eine derartige Stellung, 
die ihn befähigt, im parlamentarischen System die Rolle zu spielen, 
die man ihm zugedacht hat, wird der Reichspräsident nur inne 
haben, wenn die absolute Mehrheit des Volkes ihn gewählt hat. 
Die Reichsregierung. 
Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den
	        
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