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mung der Leistungsfähigkeit der Parlamente. Neben wenig ausgezeich-
neten Mitgliedern viel mittelmäßige, auch eine Reihe von Nullen, viel-
leicht sogar von negativen Größen, während möglicherweise eine Anzahl
bisher bewährter Parlamentarier im leidenschaftlich geführten Wahlkampfe
durchgefallen ist. Das Volk gliedert sich aber in Verbände und
Berufsstände. Diese schirmen ihre gemeinsamen Interessen und
streben danach, sie auch im Parlament wahren zu können. Je mehr sich
diese Berufsstände rechtlich organisieren, um so mehr kommen sie für
die Parlamentsbildung in Betracht. Soll das Parlament das treue, un-
verblümte Abbild des Volkes im großen sein, so muß die Gliederung des
Volkes in die mannigfachsten Verbände auch im Parlament zum Ausdruck
kommen. Neben diegewählten Vertrauensmännerder
Wahlkreise müssen daher Vertrauensmänner der Ver-
bändetreten®“.
Aus den vorstehenden Aussprüchen ergibt sich zur Genüge das
Bedürfnis, neben die aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen
Volkshäuser noch besondere Vertretungen der politischen und
wirtschaftlichen Verbände, namentlich der politischen Gemeinden,
Religionsgesellschaften und anderen öffentlichrechtlichen Genossen-
schaften, sowie ferner der verschiedenen Berufsstände, insbesondere
°# BINDING kommt dann mit der oben S. 326 angegebenen Begründung
besonders für den Freistaat, zu der Forderung einer aus zweiHäusern
bestehenden Volksvertretung und er stellt diese Forderung mit Nachdruck
auch für das Reich auf: „Der Reichsrat der neuen Verfassung sei in gar
keiner Weise ein Teil der deutschen Volksversammlung, welcher der Name
Reichstag erhalten worden sei. Zwar gebe Artikel 7:1° der Verfassung dem
Reiche ‚die Gesetzgebung über die Einrichtung beruflicher Vertretungen für das
Reichsgebiet‘, es fehle aber jede Andeutung, daß diese Berufsvertretungen
mit dem Reichstage in Zusammenhang gebracht werden. So sei also die
ganze Leistungsfähigkeit des Reichstags rein auf den Zufall gestellt. Es
fehle jede Vorsorge, daß in ihm die Männer vorhanden seien, die als
Sachverständige die Bedürfnisse der verschiedenen Lebenskreise des deutschen
Volkes genau kennen und zu beurteilen vermögen, wie sie am besten Be-
friedigung fänden.“ Bei diesem ziemlich harten Urteil scheint mir doch
nicht genügend Rücksicht auf die Einrichtung des Reichswirtschaftsrates
in Art. 165 der Verf. genommen zu sein. Und was den Reichsrat betrifft,
so ist dieser allerdings nur geschaffen zur „Vertretung der Länder“ d. h.
der Landesregierungen, nicht der verschiedenen Verbände und
Berufsstände, immerhin aber ein wichtiges, bei der Gesetzgebung und Ver-
waltung des Reiches mitwirkendes Organ.