Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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mung der Leistungsfähigkeit der Parlamente. Neben wenig ausgezeich- 
neten Mitgliedern viel mittelmäßige, auch eine Reihe von Nullen, viel- 
leicht sogar von negativen Größen, während möglicherweise eine Anzahl 
bisher bewährter Parlamentarier im leidenschaftlich geführten Wahlkampfe 
durchgefallen ist. Das Volk gliedert sich aber in Verbände und 
Berufsstände. Diese schirmen ihre gemeinsamen Interessen und 
streben danach, sie auch im Parlament wahren zu können. Je mehr sich 
diese Berufsstände rechtlich organisieren, um so mehr kommen sie für 
die Parlamentsbildung in Betracht. Soll das Parlament das treue, un- 
verblümte Abbild des Volkes im großen sein, so muß die Gliederung des 
Volkes in die mannigfachsten Verbände auch im Parlament zum Ausdruck 
kommen. Neben diegewählten Vertrauensmännerder 
Wahlkreise müssen daher Vertrauensmänner der Ver- 
bändetreten®“. 
Aus den vorstehenden Aussprüchen ergibt sich zur Genüge das 
Bedürfnis, neben die aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen 
Volkshäuser noch besondere Vertretungen der politischen und 
wirtschaftlichen Verbände, namentlich der politischen Gemeinden, 
Religionsgesellschaften und anderen öffentlichrechtlichen Genossen- 
schaften, sowie ferner der verschiedenen Berufsstände, insbesondere 
°# BINDING kommt dann mit der oben S. 326 angegebenen Begründung 
besonders für den Freistaat, zu der Forderung einer aus zweiHäusern 
bestehenden Volksvertretung und er stellt diese Forderung mit Nachdruck 
auch für das Reich auf: „Der Reichsrat der neuen Verfassung sei in gar 
keiner Weise ein Teil der deutschen Volksversammlung, welcher der Name 
Reichstag erhalten worden sei. Zwar gebe Artikel 7:1° der Verfassung dem 
Reiche ‚die Gesetzgebung über die Einrichtung beruflicher Vertretungen für das 
Reichsgebiet‘, es fehle aber jede Andeutung, daß diese Berufsvertretungen 
mit dem Reichstage in Zusammenhang gebracht werden. So sei also die 
ganze Leistungsfähigkeit des Reichstags rein auf den Zufall gestellt. Es 
fehle jede Vorsorge, daß in ihm die Männer vorhanden seien, die als 
Sachverständige die Bedürfnisse der verschiedenen Lebenskreise des deutschen 
Volkes genau kennen und zu beurteilen vermögen, wie sie am besten Be- 
friedigung fänden.“ Bei diesem ziemlich harten Urteil scheint mir doch 
nicht genügend Rücksicht auf die Einrichtung des Reichswirtschaftsrates 
in Art. 165 der Verf. genommen zu sein. Und was den Reichsrat betrifft, 
so ist dieser allerdings nur geschaffen zur „Vertretung der Länder“ d. h. 
der Landesregierungen, nicht der verschiedenen Verbände und 
Berufsstände, immerhin aber ein wichtiges, bei der Gesetzgebung und Ver- 
waltung des Reiches mitwirkendes Organ.
	        
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