Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Volkes ist jedenfalls in dieser Hinsicht se ungünstig, daß wir nicht ohne 
weiteres auf ein baldiges Wiedererwachen des Idealismus in den breiten 
Massen hoffen können, solange die schwerste wirtschaftliche Notlage 
nicht überwunden ist. Es handelt sich daher nur um den andern mög- 
lichen Weg, der darin besteht, die wirtschaftlichen Berufs-, Klassen- und 
Interessenverbände, in denen heute die lebendige Kraft des Volkes zum 
Ausdruck kommt, durch Eingliederung in die Verfassung zur Mitarbeit 
am Staatsleben zu veranlassen. Gelingt es uns, auf diesem Wege, zu- 
nächst das Wirtschaftsleben wieder aufzurichten, so sind damit auch 
günstigere Bedingungen für das Neuauftreten des politischen Idealismus 
gegeben.“ 
Sehr nachdrücklich tritt neuerdings auch FRIED. V. OPPELLN- 
BRONIKOWSKI in der Deutschen Rundschau 46. Jahrg. 8. 334 ff. 
für die berufsständische Vertretung ein: 
„Der vorläufige Reichswirtschaftsrat, der Vielen als Errungenschaft 
der Revolution erscheine, sei nichts als ein Zurückgreifen auf Bismarckische 
und Steinsche Gedanken. Jeder Anhänger des organischen Staatsprinzips 
müsse dies Anknüpfen an frühere Entwickelungsphasen gutheißen, sei 
es nach Bismarcks Vorbild oder aus praktischen Notwendigkeiten: aus 
dem gewaltigen Anschwellen der wirtschaftlichen und berulsständischen 
Organisationen, aus den bitteren Erfahrungen mit der dilettantischen, 
parteipolitischen Lösung aller wirtschaftlichen Lebensfragen durch poli- 
tische Parlamentsmehrheiten oder schließlich aus der furchtbaren wiıt- 
schaftlichen Not der Zeit, die die Wirtschaftsfragen mehr denn je zu 
Schicksalsfragen der Nation mache und alle Mißgriffe und Experimente 
auf diesem Gebiete zu Katastrophen werden lasse. Jedenfalls sei das 
genossenschaftliche Prinzip uraltes germanisches Erbgut, und Anbänger 
des berufsständischen Gedankens finden sich heute in allen politischen 
Lagern bis zu den Sozialdemokraten beider Richtungen . Diese Fak- 
toren und die tiefe Parteimüdigkeıt von heute seien so machtvoll, daß 
der berufsständige Gedanke sich Geltung verschaffen werde, trotz aller 
Kinwendungen dagegen und Mißerfolge, die ihm Parteibeschränktheit 
bereitet habe unl noch bereite.“ 
$ 17. Zu lösen bleibt noch die Frage, in welcher Form und 
mit welchen Befugnissen eine berufständische Vertretung *° neben 
das allgemeine Volksparlament zu stellen ist, ob, wie jetzt der 
Reichswirtschaftsrat, nur als beratendes, gutachtliches und an- 
6° Unter „berufsständischer“ Vertretung wird im Folgenden immer 
zugleich auch eine Vertretung der öffentlichrechtlichen Ver- 
bände verstanden.
	        
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