Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Beschluß des Parlamentes herbeizuführen wäre. Er müßte außer- 
dem gleich dem Reichspräsidenten nach Art. 25 der Reichsver- 
fasssung bezüglich des Reichstages, das Recht haben, den Land- 
tag, wie es im Entwurfe der sächsischen Verfassung Art. 9 
vorgesehen war, aufzulösen und damit in Konflikstfällen die 
Entscheidung des Volkes anzurufen”. Nur durch solche Vor- 
kehrungen gegen die Uebermacht des Parlamentes wird dasjenige 
Gleichgewicht zwischen Legislative und Exekutive hergestellt, das 
in jedem geordneten Staatswesen vorhanden sein muß, um eine 
ruhige und stetige Entwicklung zu sichern. 
Dem Widerspruche der Gegner einer solchen Einrichtung, 
wie er sich besonders auch im Verfassungsausschusse der säch- 
sischen Volkskammer gezeigt hat, liegt zunächst die falsche Vor- 
stellung zugrunde, „es werde damit die demokratische @rund- 
lage der Verfassung verwischt“, „der Staatspräsident sei Königtum 
in veränderter Form* (wie im März 1919 bei der Beratung des 
vorläufigen Grundgesetzes für den Freistaat Sachsen besonders 
73 Freilich ist der Reichspräsident auch in diesem Rechte infolge des 
Erfordernisses der Gegenzeichnung des Auflösungsdekretes durch den vom 
Vertrauen des Reichstags abhängigen Reichskanzler (Art.50) nichtunbeschränkt 
(s. oben S. 338 Anm. 71) G. ANnSCHÜTZ in der D. Jur.Zeitg. 1919, 204. 
R. THomA in d. Annalen f. soz. Politik Bd. VI, S. 430 und E. KAUFMANN, 
Grundfragen S. 22 verlangen deshalb, daß für die Anordnung der 
Auflösung des Reichstages der Reichspräsident von dem Erfordernisse 
ministerieller Gegenzeichnung zu entbinden sei. Dagegen meint LUKAS, die 
organisator. Grundl. S. 33, Anm. 98, es komme praktisch auf dasselbe 
hinaus, ob im Falle eines Konfliktes des Präsidenten mit Reichstag und 
Kabinett die Auflösungsverfügung der Gegenzeichnung bedürfe oder nicht. 
S. hierzu auch O. KOELLREUTTER, Das parlamentarische System S. 6: „Der 
Reichspräsident ist an die Reichsregierung gekettet und nach Art. 54 RV. 
verfassungsmäßig verpflichtet, nur eine Regierung zu berufen, die das Ver- 
trauen der Mehrheit des Reichstags genießt. Er kann nicht wie der eng- 
lische König die Reichsregierung entlassen und mit einer Minderheits- 
regierung die Auflösung des Reichstags durchführen. Dadurch ist aber 
auch in der deutschen Reichsverfassung die unechte Form des Parlamentaris- 
mus im REDSLOBschen Sinne zur Durchführung gelangt.“ Weiteres hierüber 
2. 2&. OÖ. in Anm. 1.
	        
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