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(Repräsentantenhaus und Senat) verabschiedete Gesetzesvorschlag
zum Gesetz durch Gegenzeichnung des Präsidenten und wenn
diese verweigert wird und das Parlament nach anderweiter Bera-
tung bei seinem Beschlusse stehen bleibt, auch ohne diese Gegen-
zeichnung’”. In der parlamentarischen Republik „beschließt“ die
Gesetze das Parlament — im Deutschen Reiche der Reichstag
(Reichsverf. Art. 68 Abs. 2), im Freistaate Sachsen der Landtag
(Sächs. Verf. Art. 5). Der Präsident bzw. das Gesamtministerium
hat die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze auszu-
fertigen und binnen bestimmter Frist im Gesetzblatte zu verkünden
(Reichsverf. Art. 70; Sächs. Verf. Art. 39), soweit nieht er (oder
im Reiche der Reichsrat, Reichsverf. Art. 74) von dem ihm ge-
gebenen Rechte der Zurückverweisung zur nochmaligen Beschluß-
fassung (Sächs. Verf. Art. 35) Gebrauch macht oder darüber den
Volksentscheid herbeiführt (Reichsverf. Art. 73 Abs. 1; Sächs.
Verf. Art. 35 Abs. 2). Der wirkliche Gesetzgeber ist hier also
das Parlament und nur im Falle des Volksentscheides das ganze
Volk "®. Die oberste Staatsbehörde ist nur ausführendes Organ.
Wie wenig sich aus allgemeinen Volkswahlen hervorgegangene
” Dasselbe gilt in Nordamerika, wenn ein dem Präsidenten vorgelegter
Gesetzesvorschlag nicht innerhalb zehn Tagen zurückgegeben wird.
?8 „Das Volk als unmittelbarer Gesetzgeber steht erst in zweiter Linie.
Denn ein obligatorisches Referendum im Sinne des schweizerischen Staats-
rechts, d. h. ein Referendum, das bei allen Gesetzen oder bei Gesetzen be-
stimmten Inhalts stattfinden muß, hat die Reichsverfassung nicht eingeführt
(auch die Landesverfassungen nicht, d. V.) Sie nennt die Volksabstimmung
ganz zutreffend „Volksentscheid“ In der Tat wird das Volk zur
Abstimmung über ein Gesetz immer nur dann aufgerufen, wenn es sich
darum handelt, zwischen zwei Anderen, die sich über ein Gesetz nicht einig
werden können, die Entscheidung abzugeben. (Dies ist für fünf Fälle vor-
gesehen: nach Art. 73 Abs. 1; Art. 74 Abs. 3; Art. 76 Abs. 2; Art. 85
Abs. 5; Art. 73 Abs. 3; Art. 73 Abs. 2). .. Die Stellung des Volkes
ist bei der Fällung des Volksentscheides aber nicht überall dieselbe. Gesetz-
geber d. h. Erklärer des Gesetzesbeschlusses, ist das Volk nur dann, wenn
es sich auf Volksbegehren für einen vom Reichstag abgelehnten oder ab-
geänderten Gesetzentwurf entscheidet (Art. 73 Abs. 3), oder wenn es auf
Einspruch des Reichsrates ein Gesetz in einer vom Reichsrate verlangten