Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

ministerium. Außer der Besetzung dieser Ministerien besteht noch 
die Möglichkeit, Minister ohne Portefeuille ins Reichskabinett zu 
berufen. Diese Möglichkeit wird benützt um bewährte Partei- 
führer, die ein Ressort nicht übernehmen wollen, ins Kabinett zu 
ziehen und außerdem um die Parteistärken in der Zusammen- 
setzung des Kabinetts möglichst auch zahlenmäßig zu berück- 
sichtigen. 
Die Ministerliste. 
Bei der Zusammenstellung der Ministerliste hat der Reichs- 
kanzler wenig Handlungsfreiheit. Zwar ist er rechtlich auf keinen 
bestimmten Personenkreis in seiner Wahl beschränkt. Die Minister 
müssen nicht Mitglieder des Reichstags sein, das geht schon da- 
raus hervor, daß Art. 33? der Reichsverfassung ausdrücklich be- 
stimmt, daß der Reichskanzler und die Reichsminister zu den 
Sitzungen des Reichstags Zutritt haben. Diese Bestimmung wäre 
natürlich überflüssig, wenn die Mitglieder der Regierung dem 
Reichstag entnommen werden müßten. Der Reichskanzler muß 
aus politischen Gründen wohl immer dem Reichstag entnommen 
werden, denn nur ein Mitglied des Hauses besitzt die notwendige 
Vertrautheit mit den Verhältnissen um die politischen Richtlinien 
aufstellen zu können, die dem Hause genehm sind und um die 
Verhandlungen mit den Fraktionen über die Zusammensetzung 
des Kabinetts führen zu können. Wieweit die BRessortminister 
aus den Reihen der Abgeordneten entnommen werden, hängt im 
wesentlichen von den Wünschen der Fraktionen ab. Es besteht 
auf jeden Fall die Möglichkeit der Berufung von Fachministern, 
die nicht dem Reichstage angehören. Der bestimmende Einfluß 
der Fraktionen des Reichstags auf die Regierungsbildung machte 
sich bei der Bildung der Ministerien Scheidemann, Bauer und 
Müller besonders bemerkbar; an den Verhandlungen über die 
Regierungsbildung beteiligten sich beim Ministerium Müller auch 
Berufsvertretungen und zwar traten dieselben mit ganz kate- 
gorischen Forderungen auf, denen unter dem Druck der politischen
	        
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