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aber in seiner Eigenschaft als Reehtsnorm, es ist unabhängig
von dem Gegenstande, den es betrifft. Grundsätzlich sind daher alle
Rechtsnormen im Wege der Gesetzgebung und auf einem andern
Wege, dem der Verordnung, nur mit gesetzlicher Ermächtigung
zu erlassen. Nun sind ja solche Ermächtigungen nicht bloß für
bestimmte einzelne Fälle, sondern vielfach auch allgemein für
größere Sachgebiete gegeben, so z. B. bei dem in Sachsen auf
Gewohnheit beruhenden Polizeiverordnungsrechte (Sächs. Verf.Urk.
Art. 32 Abs. 2; WOELKER S. 132 ff.), man kann aber nicht das
Gebiet der Gesetzgebung auf bestimmte Gegenstände beschränken
und alles Uebrige dem Verordnungsrechte überlassen, sondern muß
umgekehrt immer davon ausgehen, daß die Gesetzgebung sich
grundsätzlich auf die Schaffung aller Rechtsnormen erstreckt
und die Rechtssetzung durch Verordnung hiervon nur die Aus-
nahme bildet ”°.
Einen andern Vorschlag macht H. HERRFAHRDT in seinem
Werke über die berufsständische Vertretung S. 184ff. Er hält
eine organische Verbindung zwischen Parlament und
Interessenvertretung zu gemeinsamer Arbeit für erforderlich, da
in dem bloßen Nebeneinanderstehen beider der nötige Einfluß
der wirtschaftlichen Interessen auf die Erzeuger des Staatswillens
auch dann nicht zu erreichen sei, wenn sich der beratende Wirt-
schaftsrat zum Wirtschaftsparlament entwickle. Die Gesetzgebung
sei deshalb an bevollmächtigte Ausschüsse zu über-
tragen, die aus beschließenden und beratenden Mit-
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7% A. M. ist E. KAUFMANN in v. STENGEL-FLEISCHMANNs Wörterbuch
des deutschen Staats- und Verw.Rechts 2. Aufl. Bd. 3, 8. 695: „Es gibt
keinen empirischen materiellen Gesetzesbegriff, keinen „an sich“ der Ge-
setzgebung vorbehaltenen Inhalt, sondern nur durch das positive Recht
zugewiesene.* Wie soll man aber nach dieser Auffassung dann, wenn
das positive Recht keine Norm gibt, entscheiden, ob eine Rechtsverordnung
verfassungsmäßig erlassen ist oder nicht? — S. hierzu auch die sehr
beachtlichen Ausführungen von POETSCH „Verfassungsmäßigkeit der ver-
einfachten Gesetzgebung“ im Arch. des Öff. Rechts Bd. 40, S. 156 ff.,
besonders S. 161 ff.