Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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aber in seiner Eigenschaft als Reehtsnorm, es ist unabhängig 
von dem Gegenstande, den es betrifft. Grundsätzlich sind daher alle 
Rechtsnormen im Wege der Gesetzgebung und auf einem andern 
Wege, dem der Verordnung, nur mit gesetzlicher Ermächtigung 
zu erlassen. Nun sind ja solche Ermächtigungen nicht bloß für 
bestimmte einzelne Fälle, sondern vielfach auch allgemein für 
größere Sachgebiete gegeben, so z. B. bei dem in Sachsen auf 
Gewohnheit beruhenden Polizeiverordnungsrechte (Sächs. Verf.Urk. 
Art. 32 Abs. 2; WOELKER S. 132 ff.), man kann aber nicht das 
Gebiet der Gesetzgebung auf bestimmte Gegenstände beschränken 
und alles Uebrige dem Verordnungsrechte überlassen, sondern muß 
umgekehrt immer davon ausgehen, daß die Gesetzgebung sich 
grundsätzlich auf die Schaffung aller Rechtsnormen erstreckt 
und die Rechtssetzung durch Verordnung hiervon nur die Aus- 
nahme bildet ”°. 
Einen andern Vorschlag macht H. HERRFAHRDT in seinem 
Werke über die berufsständische Vertretung S. 184ff. Er hält 
eine organische Verbindung zwischen Parlament und 
Interessenvertretung zu gemeinsamer Arbeit für erforderlich, da 
in dem bloßen Nebeneinanderstehen beider der nötige Einfluß 
der wirtschaftlichen Interessen auf die Erzeuger des Staatswillens 
auch dann nicht zu erreichen sei, wenn sich der beratende Wirt- 
schaftsrat zum Wirtschaftsparlament entwickle. Die Gesetzgebung 
sei deshalb an bevollmächtigte Ausschüsse zu über- 
tragen, die aus beschließenden und beratenden Mit- 
— 
7% A. M. ist E. KAUFMANN in v. STENGEL-FLEISCHMANNs Wörterbuch 
des deutschen Staats- und Verw.Rechts 2. Aufl. Bd. 3, 8. 695: „Es gibt 
keinen empirischen materiellen Gesetzesbegriff, keinen „an sich“ der Ge- 
setzgebung vorbehaltenen Inhalt, sondern nur durch das positive Recht 
zugewiesene.* Wie soll man aber nach dieser Auffassung dann, wenn 
das positive Recht keine Norm gibt, entscheiden, ob eine Rechtsverordnung 
verfassungsmäßig erlassen ist oder nicht? — S. hierzu auch die sehr 
beachtlichen Ausführungen von POETSCH „Verfassungsmäßigkeit der ver- 
einfachten Gesetzgebung“ im Arch. des Öff. Rechts Bd. 40, S. 156 ff., 
besonders S. 161 ff.
	        
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