Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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ıst mit der Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung jedenfalls 
gegeben. Um so weniger darf hierauf verzichtet werden, mag 
auch der Weg der Gesetzgebung bei seiner Anwendung im ein- 
zelnen Falle sich etwas verwickelter und kostspieliger ge- 
stalten ®, 
4. Die vollziehende Staatsgewalt. 
$ 20. Der auch für den republikanischen Staat geltende Grund- 
satz der Teilung der Gewalten bedeutet nicht die Zer- 
reißung der an sich einheitlichen Staatsgewalt in drei selbständige, 
voneinander unabhängige, gleichsam gegeneinander streitende Ge- 
walten, sondern nur Zerlegung und getrennte Ausübung ihrer 
drei großen Funktionen, Gesetzgebung, Rechtssprechung und Ver- 
waltung, durch besondere, voneinander unabhängige Organe, deren 
Aufgaben und Befugnisse durch die Verfassung geregelt und be- 
stimmt werden. „Unteilbarkeit der Staatsgewalt ist nicht 
Uneinteilbarkeit“ sagt ANSCHÜTZ in der Systemat. Rechtswissen- 
schaft 2. Aufl. S. 372, „d. h. die Einheit der Staatsgewalt schließt 
es nicht aus, daß man die mannigfachen Richtungen und Formen, 
in denen diese Gewalt tätig wird, gruppenweise ordnet“. 
Die Vereinigung und ungetrennte Ausübung der Staatsgewalt ın 
einer Hand führt zur Willkürherrschaft und widerstreitet dem 
Wesen des Rechtsstaates, während andrerseits ihre Zerlegung in 
die drei Funktionen das große Prinzip die Arbeitsteilung auf die 
Staatstätigkeit überträgt und für den organisatorischen Aufbau 
des Staatswesens die beste Grundlage bilde. Denn nur ım har- 
monischen, gegenseitigen Zusammenwirken und im Gleichgewichte 
82 Jm Reiche und in den größeren deutschen Einzelstaaten wird aller- 
dings die Volksinitiative nur verhältnismäßig selten zur Anwendung kom- 
men. Denn sie erfordert nach Art. 73 Abs. 3 der Reichsverf. das Begehren 
von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten, außerdem die Vor- 
legung eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes (sog. formulierte Initiative). 
Immerhin können Fälle eintreten; besonders bei großen, das ganze Volk 
bewegenden Fragen, wo auch diese Voraussetzungen erfüllt sein werden. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XULI. 3. 33
	        
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