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ıst mit der Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung jedenfalls
gegeben. Um so weniger darf hierauf verzichtet werden, mag
auch der Weg der Gesetzgebung bei seiner Anwendung im ein-
zelnen Falle sich etwas verwickelter und kostspieliger ge-
stalten ®,
4. Die vollziehende Staatsgewalt.
$ 20. Der auch für den republikanischen Staat geltende Grund-
satz der Teilung der Gewalten bedeutet nicht die Zer-
reißung der an sich einheitlichen Staatsgewalt in drei selbständige,
voneinander unabhängige, gleichsam gegeneinander streitende Ge-
walten, sondern nur Zerlegung und getrennte Ausübung ihrer
drei großen Funktionen, Gesetzgebung, Rechtssprechung und Ver-
waltung, durch besondere, voneinander unabhängige Organe, deren
Aufgaben und Befugnisse durch die Verfassung geregelt und be-
stimmt werden. „Unteilbarkeit der Staatsgewalt ist nicht
Uneinteilbarkeit“ sagt ANSCHÜTZ in der Systemat. Rechtswissen-
schaft 2. Aufl. S. 372, „d. h. die Einheit der Staatsgewalt schließt
es nicht aus, daß man die mannigfachen Richtungen und Formen,
in denen diese Gewalt tätig wird, gruppenweise ordnet“.
Die Vereinigung und ungetrennte Ausübung der Staatsgewalt ın
einer Hand führt zur Willkürherrschaft und widerstreitet dem
Wesen des Rechtsstaates, während andrerseits ihre Zerlegung in
die drei Funktionen das große Prinzip die Arbeitsteilung auf die
Staatstätigkeit überträgt und für den organisatorischen Aufbau
des Staatswesens die beste Grundlage bilde. Denn nur ım har-
monischen, gegenseitigen Zusammenwirken und im Gleichgewichte
82 Jm Reiche und in den größeren deutschen Einzelstaaten wird aller-
dings die Volksinitiative nur verhältnismäßig selten zur Anwendung kom-
men. Denn sie erfordert nach Art. 73 Abs. 3 der Reichsverf. das Begehren
von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten, außerdem die Vor-
legung eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes (sog. formulierte Initiative).
Immerhin können Fälle eintreten; besonders bei großen, das ganze Volk
bewegenden Fragen, wo auch diese Voraussetzungen erfüllt sein werden.
Archiv des öffentlichen Rechts. XULI. 3. 33