Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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der den Staat erhaltenden und bewegenden Kräfte kann der Orga- 
nismus Staat sich gedeihlich entwickeln und dauernd bestehen ®°? 
Auch im parlamentarisch regierten Freistaate ist heute glück- 
licherweise noch die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der 
Rechtspflege gesichert, und zwar durch Art. 102 der Reichs- 
verfassung: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze 
unterworfen“ für das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches. Diese 
Bestimmung muß nach ihrem Wortlaute, sowohl für die Richter an den 
Zivil- und Strafgerichten, wie für diejenigen an den Verwaltungs- 
gerichten gelten. Auffallenderweise aber beziehen sich die weiteren 
Bestimmungen der Reichsverfassung in Art. 104 über die Ernennung, 
Amtsenthebung und Versetzung der Richter nur auf die Richter 
der sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit, nicht auch auf die Richter an. 
den Verwaltungsgerichten. Es läßt sich kein Grund finden, warum 
—— f 
s3 Wenn v. GERBER noch 1880 in der 3. Aufl. der Grundzüge des deutschen 
Staatsrechts S. 22, Anm.2 erklärt: „Es bedarf keiner erneuten Widerlegung 
des wenigstens wissenschaftlich längst überwundenen Prinzips der Teilung 
der Gewalten“, so geht er damit zwar überein mit H. v. TREITSCHKE, 
Politik, 2. Aufl. Bd. 2, S. 1ff., der diese Theorie vornehmlich vom Standpunkte 
der Monarchie aus bekämpft („alle Staatsgewalt sei im König vereinigt“. 
„Das Wesen des Staates liege gerade in seiner Einheit, und am besten 
werde der Staat organisiert sein, indem die Gewalten in einer höheren 
und selbständigen Hand vereinigt seien“). Diese Meinung hat sich heute 
aber durch eine richtige Auffassung der Gewaltentrennungslehre wesentlich 
geändert, und gerade im republikanischen Staate mit parlamentarischer 
Regierung ist die Teilung der Gewalten besonders wichtig und nötig, um 
der überragenden Parlamentsherrschaft vorzubeugen. Sie entspricht auch 
dem Gedanken zweckmäßiger Arbeitsteilung, indem sie einerseits die Beteili- 
gung des Volkes bzw. seiner Vertretung an der Gesetzgebung, andrer- 
seits die Unabhängigkeit der Justiz und AR Gesetzmäßigkeit der Verwal- 
tung gewährleistet. „Wer die Gewaltenteilung in diesem Sinne für unver- 
einbar hält mit der Einheit und Unteilbarkeit der Staatsgswalt“ sagt An- 
SCHÜTZ in v. HOLTZENDORFF-KOHLERS Enzyklopädie derRechtswissenschaft 
6. Aufl. 4. Bd., S. 467, „der müßte befürchten, daß diese Einheit nur dann 
gewahrt sei, wenn alle Funktionen der Staatsgewalt in einem Universal- 
organ konzentriert sind®. S. auch G. JELLINEK, Gesetz und Verordnung 
S. 222 und HAENEL, Staatsrecht 1. Bd. S. 93. — Ueber die Gewaltentren- 
nung in der neuen deutschen Reichsverfassung s. oben S. 322 Anm. 60. 
 
	        
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