nicht den letzteren der gleiche verfassungsmäßige Schutz zuteil
werden sollte. Vielmehr ist solcher gerade auch bei diesen be-
sonders nötig und wichtig. Denn die Gesetzmäßigkeit der Ver-
waltung gehört zu den Grundforderungen des heutigen Rechts-
und Verfassungsstaates, und um sie zu sichern, besteht bereits jetzt
ın den meisten deutschen Ländern eine wohlorganisierte Verwal-
tungsgerichtsbarkeit, wie denn auch Art. 107 der Reichsverfassung
ausdrücklich vorschreibt, daß im Reiche und in den Ländern Ver-
waltungsgerichte zunı Schutze der Einzelnen gegen Anordnungen
und Verfügungen der Verwaltungsbehörden bestehen sollen. Für
die Mitglieder dieser Gerichte bedarf es offenbar des gleichen
Schutzes, wie bezüglich der Richter überhaupt. Wenn solchen
aber nicht die Reichsverfassung gewährt, so müßte er wenigstens
durch die Landesverfassungen geschaffen werden.
Erscheint nun aber die Rechtsprechung gegen Eingriffe so-
wohl der Legislative wie der Exekutive, vollziehenden Gewalt im
engern Sinne, wenigstens im allgemeinen gesichert, so ist bei dem
parlamentarischen Regierungssysteme, wie bereits oben dargelegt
worden ist, um so größer die Gefahr der unmittelbaren Beherr-
schung der gesamten Staatsverwaltung durch das Parlament, nicht
bloß in Hinsicht auf die leitenden Grundsätze, sondern auch in ihrer
Betätigung im einzelnen. Auf die praktische Unwirksamkeit des in
den meisten Verfassungen sich findenden Satzes: „Der Minister-
präsident bestimmt die Richtlinien der Politik“ ist bereits oben
hingewiesen worden. Ebenso bedeutungslos ist in der parlamen-
tarıschen Republik die hergebrachte Formel: „Alle Staatsgewalt
ruht beim Volke.* Tatsächlich wird die Staatsgewalt, wenn man
von der richterlichen absieht, nicht vom Volke, sondern von dem
Parlamente ausgeübt, und in Wahrheit bestimmt nicht der vom
Landtage gewählte Ministerpräsident, sondern sein Schöpfer, die
den Landtag beherrschende Mehrheit die allgemeine Richtung der
Staatspolitik, dieihm als feste Marschroute vorgezeichnet worden ist.
Eine weitere Gefahr, die der ungezügelte Parlamentarismus
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