Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

nicht den letzteren der gleiche verfassungsmäßige Schutz zuteil 
werden sollte. Vielmehr ist solcher gerade auch bei diesen be- 
sonders nötig und wichtig. Denn die Gesetzmäßigkeit der Ver- 
waltung gehört zu den Grundforderungen des heutigen Rechts- 
und Verfassungsstaates, und um sie zu sichern, besteht bereits jetzt 
ın den meisten deutschen Ländern eine wohlorganisierte Verwal- 
tungsgerichtsbarkeit, wie denn auch Art. 107 der Reichsverfassung 
ausdrücklich vorschreibt, daß im Reiche und in den Ländern Ver- 
waltungsgerichte zunı Schutze der Einzelnen gegen Anordnungen 
und Verfügungen der Verwaltungsbehörden bestehen sollen. Für 
die Mitglieder dieser Gerichte bedarf es offenbar des gleichen 
Schutzes, wie bezüglich der Richter überhaupt. Wenn solchen 
aber nicht die Reichsverfassung gewährt, so müßte er wenigstens 
durch die Landesverfassungen geschaffen werden. 
Erscheint nun aber die Rechtsprechung gegen Eingriffe so- 
wohl der Legislative wie der Exekutive, vollziehenden Gewalt im 
engern Sinne, wenigstens im allgemeinen gesichert, so ist bei dem 
parlamentarischen Regierungssysteme, wie bereits oben dargelegt 
worden ist, um so größer die Gefahr der unmittelbaren Beherr- 
schung der gesamten Staatsverwaltung durch das Parlament, nicht 
bloß in Hinsicht auf die leitenden Grundsätze, sondern auch in ihrer 
Betätigung im einzelnen. Auf die praktische Unwirksamkeit des in 
den meisten Verfassungen sich findenden Satzes: „Der Minister- 
präsident bestimmt die Richtlinien der Politik“ ist bereits oben 
hingewiesen worden. Ebenso bedeutungslos ist in der parlamen- 
tarıschen Republik die hergebrachte Formel: „Alle Staatsgewalt 
ruht beim Volke.* Tatsächlich wird die Staatsgewalt, wenn man 
von der richterlichen absieht, nicht vom Volke, sondern von dem 
Parlamente ausgeübt, und in Wahrheit bestimmt nicht der vom 
Landtage gewählte Ministerpräsident, sondern sein Schöpfer, die 
den Landtag beherrschende Mehrheit die allgemeine Richtung der 
Staatspolitik, dieihm als feste Marschroute vorgezeichnet worden ist. 
Eine weitere Gefahr, die der ungezügelte Parlamentarismus 
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