Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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aus dem oberen Beamtentum, vielmehr aus den Parteiführern der Parla- 
mente entnommen werden, aber es ist für deutsche Verhältnisse schlecht- 
hin undenkbar, auch das Gros des Beamtentums aus Parteipolitikern zu 
bilden“ 85, 
Nun hat zwar die Reichsverfassung von 1919 einige wichtige 
Bestimmungen zur Sicherung der Unabhängigkeit des Beamten- 
standes von dem Wechsel in den obersten Regierungsämtern ge- 
troffen, insbesondere, daß alle Staatsbürger ohne Unterschied nur 
nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung 
und ihren Leistungen zu den öffentlichen Aemtern zuzulassen sind 
(Art. 128), daß die Anstellung der Beamten auf Lebenszeit zu 
erfolgen hat, soweit nicht durch Gesetz etwas Anderes bestimmt 
ist, daß ihre wohlerworbenen Rechte unverletzlich sind, daß sie 
nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen 
ihres Amtes vorläufig enthoben, einstweilen oder endgültig in den 
Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt ver- 
85 So wendet sich auch der frühere Staatsminister Dr. FRIEDBERG in 
der deutschen Jur.Zeitg, 1919, S. 193 gegen den in der Denkschrift des 
Staatssekretärs Dr. PREUSS aufgestellten Gegensatz von Obrigkeitsstaat und 
Volksstaat mit folgendentreffenden Worten: „Die ganze Gegenüberstellung be- 
ruht auf-dem Unterschiede, ob die Obrigkeit von einem Herrscher aus eigenem 
Recht oder ob sie durch den Willen des Volkes d.h. durch Volks- 
wahl geschaffen wird. Deshalb bleibt aber die Obrigkeit „Obrigkeit“, 
und es macht für den Staatsbürger keinen Unterschied, ob er Befehle 
erhält von einer Behörde, die ihre Entstehung dem Willen eines Herrschers 
oder dem Volkswillen verdankt ... Maßgebend für das Regierungssystem 
ist vielmehr die Art und Weise, wie das Beamtentum organisiert ist.“ S. auch 
STIER-SOMLO, Reichsverf. 2. Aufl, S. 43 Anm. 1, ferner OTTO KOELLREUTTER 
a. a. O. S. 13: „Man hat den Volksstaat in Gegensatz zum Obrigkeitsstaat 
gestellt und hat dabei diesen Gegensatz teilweise mißverstanden. Denn 
Volksstaat bedeutet eben nicht, daß in ihm nun überhaupt keine Autorität 
und Obrigkert mehr vonnöten sei. Dieser Exponenten der Staatsgewalt 
bedarf jeder Staat, der überhaupt noch auf diesen Namen Anspruch erheben 
will. Eine Volksherrschaft ohne tatsächliche Ausübung der Regierungs- 
gewalt besteht nur im Reiche der Theorie. Auch in der. Demokratie wird 
die Regierung immer insofern eine Obligarchie sein müssen, als die Leitung 
des Staates immer nur in der Hand weniger Führer liegen kann.“ Ueber- 
einstimmend .RicHArRD THOMA im Arch. d. öff. Rechts Bd. 40 S. 234 unten.
	        
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