Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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setzt werden können (Art. 129), daß sie Diener der Gesamtheit, 
nicht einer Partei sind und daß allen Beamten die Freiheit ihrer 
politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet 
ist (Art. 130). Und alle diese Bestimmungen gelten nicht bloß 
für die Reiehsbeamten, sondern auch für die Beamten der Einzel- 
staaten und ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände. Die gleichen 
Grundsätze müssen aber im Hinblick auf etwa mögliche Aende- 
rungen der Reichsverfassung auch in den Verfassungen der einzelnen 
Länder festgelegt werden, was bisher freilich nur in Preußen und 
Bayern geschehen ist. Vor allem kommt es nicht bloß darauf 
an, daß solche Grundsätze verfassungsmäßig aufgestellt werden, 
sondern auch darauf, daß sie wirklich durchgeführt und streng 
eingehalten werden. Und daß dies bisher bezüglich der Besetzung 
aller Beamtenstellen, besonders der höheren leitenden Verwaltungs- 
ämter, immer geschehen sei, kann leider ebensowenig behauptet 
werden, wie daß man ihren Inhabern volle Freiheit der politischen 
Gesinnung gewährt habe °®®. 
Wenn irgendeine Staatseinrichtung unter der Herrschaft der 
konstitutionellen Monarchie in Deutschland ihrer Aufgabe in vol- 
lem Maße gerecht geworden ist, so ist es das Beamtentum gewesen. 
So sagt schon GERBER a. a. OÖ. S. 112 Anm. 3: 
„Es ist ein Akt der Gerechtigkeit, zu konstatieren, daß die unermeß- 
liche Entwickelung der Kultur des deutschen Volkes in ökonomischer 
und politischer Hinsicht seit den letzten 50 Jahren zum großen Teil auf 
der Arbeit des Staatsdienstes beruht“. 
Und was ein pflichttreuer, von politischen Strömungen unab- 
hängiger Beamtenstand, dessen eingedenk, daß er mit seiner ganzen 
Persönlichkeit nur dem Staate zu dienen hat, bedeutet, das hat 
sich erst unlängst wieder bei der großen Staatsumwälzung im 
8° Der von PorTzscH, Reichsverf. 2. Aufl. S. 185 ausgesprochenen 
Meinung, daß das Versprechen des Art. 130 Abs. 2 der Reichsverf. sich prak- 
tisch als uneinlösbar gezeigt habe, und daß die Einheitlichkeit der politi- 
schen Leitung unter Umständen Ausnahmen für die obersten Beamten verlange, 
kann grundsätzlich nicht beigetreten werden.
	        
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