Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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angesichts der geringen Aufwendungen der kleineren Städte und der 
ländlichen Gemeinden, die im entsprechenden Jahre pro Kopf nur 
3.87 Mark durchschnittlich betrugen. Dieser niedrige Satz erklärt sich 
daraus, daß auf dem Lande der Staat durch seine Landgendarmerie, 
die er aus Staatsmitteln ausschließlich unterhält, bereits sicherheits- 
polizeilichen Schutz stellt und damit die Gemeinden fühlbar entlastet. 
Es erinnerten sich daher aus diesem Anlasse Gemeinden daran, daß 
die Ausübung des Polizeischutzes mehr der Ausfluß der Delegation 
von Staatsaufgaben auf die Gemeindeverwaltung ist, als eine Aufgabe 
der Selbstverwaltung, zumal da vermöge der dem Stadtoberhaupte 
oder kommunalen Polizeidirektor gesetzlich auferlegten, oben erwähnten 
persönlichen Verantwortlichkeit für die Verwaltung der Sicherheits- 
polizei der Gemeindevertretung ein rechtlicher Einfluß auf die Leitung 
der Polizeigeschäfte fehlt. Damit kam die Frage von selbst ins Rollen, 
ob nicht die Gemeinden die Polizei wieder in die Hände des Staates 
zurückgeben sollten. 
Der Lastenausgleich hätte sich aber auch ohne eine \Verstaatlich- 
ung der Polizei ausführen lassen. Es kommen andere Momente hinzu, 
die die Regierung zu einer weiteren Verfolgung des Verstaatlichungs- 
gedankens nötigten: die Forderungen der Entente, die auf 
eine örtliche Bindung der Schutzpolizei (der sog. grünen 
Polizei) hinausliefen. 
Wenn die Entente fordert, daß über die Verwendung der grünen 
Polizei nur der örtliche Polizeiverwalter zu befinden haben soll, so 
kann es dem Staate, der, wenn auch vom Reiche finanziell unterstützt, 
die Kosten für die Unterhaltung dieser Polizei zu tragen hat, nicht 
verdacht werden, wenn er sich auch den maßgebenden Einfluß auf ihre 
Verwendung im einzelnen sichern will. Diesen Zustand kann aber 
der Staat nur dadurch voll erreichen, daß er die Verwaltung der Poli- 
zei selbst in seine Hand nimmt. Denn nur dann kann er seine Ver- 
waltungsgrundsätze auf dem Gebiete des Polizeiwesens voll durchsetzen, 
wenn er die Leitung der Polizeibehörden in Händen von Beamten 
weiß, die dem staatlichen Beamtenkörper angehören und mit den Ab- 
sichten der Regierung eng vertraut, auch im einzelnen an ihre Weisungen 
gebunden sind. Hierdurch ergibt sich von selbst eine gewisse natür- 
liche Grenze für die Verstaatlichung der Polizei, wenigstens unter dem 
Gesichtspunkte der Erfüllung der Ententeforderungen: denn der Staat 
hat an der Verstaatlichung zunächst nur in denjenigen Gemeinden ein 
Interesse, die mit Schutzpolizei belegt sind. Es ergibt sich aber auch
	        
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