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nachsucht, als auch den selteneren, aber denkbaren Fall, daß er in ge-
spannten Zeiten unter dem Drucke irgendwelcher politischer Strömungen
in der Einwohnerschaft oder auch in Verkennung der gefährlichen Lage
nicht für den nötigen polizeilichen Schutz sorgt. Das staatliche Inter-
esse gebietet dann ein Eingreifen von außen her: Der Staat wird in
seinen Grundfesten destoweniger erschüttert werden können, je gesicher-
ter seine einzelnen Teile sind. Man denke z.B. an den Fall, daß ein
in einer rev. Stadt gelegenes Elektrizitätswerk, welches weite Länder-
strecken mit Licht und Kraft versorgt, durch aufständische Elemente
gefährdet ist, und der örtliche Polizeiverwalter, unter örtlichem
Drucke stehend, auswärtige Hilfe nicht erbittet. In solchen Fällen
erschwerte es die rev. Städteordnung, ungebetene Hilfe zu bringen.
Hier schafft das Gesetz erwünschte Abhilfe.
Sowohl bei den Besprechungen, die die Regierung vor Einbringung
ihrer Gesetzesvorlage mit den Vertretern der staatlichen und gemeind-
lichen Polizeibehörden der Städte und Landgemeinden abhielt, als auch
bei den Verhandlungen im Landtage herrschte allgemein Einverständ-
nis darüber, daß ein Polizeizweig, der mit der grünen Polizei und den
Ententeforderungen in keinem Zusammenhange steht: die Kriminal-
polizei,im ganzen Lande verstaatlicht werden sollte. Die Gemeinden
erkannten ohne weiteres an, daß die Kriminalpolizei nicht vorwiegend
die Interessen der örtlichen Selbstverwaltungen berührt, vielmehr
dem Schutze der Gesamtheit der Bewohner des ganzen Landes
dient, und überzeugten sich gern davon, daß die Kriminalpolizei zur
Bekämpfung des berufsmäßigen und reisenden Verbrechertums erst
recht befähigt wird, wenn man ihr neben einer guten einheitlichen Aus-
bildung, einem intensiven gegenseitigen Nachrichtenaustausch, einem
planmäßig durchgeführten Erkennungsdienst die Beweglichkeit im ganzen
Lande sichert. Auf der anderen Seite heben die großen Stätte hervor,
daß gerade ihre Aufwendungen für kriminalpolizeiliche Zwecke recht
erhebliche seien, wenn sie ihre Kriminalabteilungen in der techni-
schen Ausstattung auf der erforderlichen Höhe erhalten wollten, und
sie betonen mit Recht, daß gerade hier ein Lastenausgleich am be-
gründetsten sei, denn die großstädtischen Kriminalabteilungen müßten
für ganze Landesteile polizeilich wirksam werden, weil die Ver-
brecher mit Vorliebe in den Großsstadtbetrieb untertauchten. Der
Landtag beschloß daher für das ganze Land die Uebernahme der Krimi-
nalpolizei auf den Staat ($ 1) und überließ es dem Gesamtministerium
($ 8), den Tag zu bestimmen, mit dem diese Verstaatlichung ins Leben
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