Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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nachsucht, als auch den selteneren, aber denkbaren Fall, daß er in ge- 
spannten Zeiten unter dem Drucke irgendwelcher politischer Strömungen 
in der Einwohnerschaft oder auch in Verkennung der gefährlichen Lage 
nicht für den nötigen polizeilichen Schutz sorgt. Das staatliche Inter- 
esse gebietet dann ein Eingreifen von außen her: Der Staat wird in 
seinen Grundfesten destoweniger erschüttert werden können, je gesicher- 
ter seine einzelnen Teile sind. Man denke z.B. an den Fall, daß ein 
in einer rev. Stadt gelegenes Elektrizitätswerk, welches weite Länder- 
strecken mit Licht und Kraft versorgt, durch aufständische Elemente 
gefährdet ist, und der örtliche Polizeiverwalter, unter örtlichem 
Drucke stehend, auswärtige Hilfe nicht erbittet. In solchen Fällen 
erschwerte es die rev. Städteordnung, ungebetene Hilfe zu bringen. 
Hier schafft das Gesetz erwünschte Abhilfe. 
Sowohl bei den Besprechungen, die die Regierung vor Einbringung 
ihrer Gesetzesvorlage mit den Vertretern der staatlichen und gemeind- 
lichen Polizeibehörden der Städte und Landgemeinden abhielt, als auch 
bei den Verhandlungen im Landtage herrschte allgemein Einverständ- 
nis darüber, daß ein Polizeizweig, der mit der grünen Polizei und den 
Ententeforderungen in keinem Zusammenhange steht: die Kriminal- 
polizei,im ganzen Lande verstaatlicht werden sollte. Die Gemeinden 
erkannten ohne weiteres an, daß die Kriminalpolizei nicht vorwiegend 
die Interessen der örtlichen Selbstverwaltungen berührt, vielmehr 
dem Schutze der Gesamtheit der Bewohner des ganzen Landes 
dient, und überzeugten sich gern davon, daß die Kriminalpolizei zur 
Bekämpfung des berufsmäßigen und reisenden Verbrechertums erst 
recht befähigt wird, wenn man ihr neben einer guten einheitlichen Aus- 
bildung, einem intensiven gegenseitigen Nachrichtenaustausch, einem 
planmäßig durchgeführten Erkennungsdienst die Beweglichkeit im ganzen 
Lande sichert. Auf der anderen Seite heben die großen Stätte hervor, 
daß gerade ihre Aufwendungen für kriminalpolizeiliche Zwecke recht 
erhebliche seien, wenn sie ihre Kriminalabteilungen in der techni- 
schen Ausstattung auf der erforderlichen Höhe erhalten wollten, und 
sie betonen mit Recht, daß gerade hier ein Lastenausgleich am be- 
gründetsten sei, denn die großstädtischen Kriminalabteilungen müßten 
für ganze Landesteile polizeilich wirksam werden, weil die Ver- 
brecher mit Vorliebe in den Großsstadtbetrieb untertauchten. Der 
Landtag beschloß daher für das ganze Land die Uebernahme der Krimi- 
nalpolizei auf den Staat ($ 1) und überließ es dem Gesamtministerium 
($ 8), den Tag zu bestimmen, mit dem diese Verstaatlichung ins Leben 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 3. 24
	        
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