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treten soll. Im Interesse einer glatten Geschäftsführung wird selbst-
verständlich dieser Tag mit dem Tag zusammenfallen müssen, an dem
sich im übrigen der Verstaatlichungsprozeß vollzieht. Finanztechnische
Gründe sprechen dafür, den Verstaatlichungstag mit dem Beginn des neuen
Haushaltplanjahres d. i. dem 1. April 1922 zusammenfallen zu lassen.
Wie sich im einzelnen die Kriminalpolizeibehörden aufbauen werden,
wie sich ihr Geschäftskreis gegenüber den staatlichen und gemeindlichen
Sicherheitspolizeibehörden abgrenzen wird, unterliegt noch der Erör-
terung, bei der auf den gegenwärtig zur Vorberatung stehenden (fesetz-
entwurf über die Reichskriminalpolizei Rücksicht wird genommen werden
müssen. Diese Fragen sollen, ebenso wie die Zuständigkeit der staat-
lichen Sicherheitspolizei und andere Fragen der Durchführung des
Gesetzes vom 27. Juni im Wege der Ausführungsverordnung
geregelt werden (8 8). Das Gesetz selbst gibt nur insoweit eine zwin-
gende Richtschnur, als es im 8 1 Abs. 2 vorschreibt, „daß die Krimi-
nalpolizeibehörden, soweit möglich, in die staatlichen Polizeibehörden
eingegliedert werden“. Das wird zur Folge haben, daß die Kriminal-
polizeibehörden an den Orten, in denen staatliche Polizeibehörden, wie
in Dresden, bereits bestehen oder in Zukunft auf Grund des Gesetzes
vom 27. Juni errichtet werden, mit diesen in organische Verbindung
zu bringen sind.
Der Aufbau der Kriminalpolizeibehörden wird voraussichtlich in
der Weise erfolgen, daß an jedem Landgerichtssitze ein Kriminalamt
errichtet wird, dessen (eschäftskreis sich über den ganzen Landgerichts-
bezirk erstreckt und welches an einzelnen wichtigen auswärtigen Orten
dieses Bezirks kleine Abteilungen oder Posten, die sämtlich mit mehreren
Beamten besetzt sein sollen, unterhält. Auf dem platten Lande wird
der Kriminalpolizeidienst nach wie vor durch die Landgendarmerie
versehen, sofern nicht einzelne Landgemeinden in kriminalpolizeilicher
Hinsicht der nächsten Kriminalabteilung oder dem nächsten Kriminal-
posten zugeschlagen werden. Die bereits vorhandene Zentralleitung
in Dresden, von der noch später zu reden sein wird, wird zu einem
Landeskriminalamt ausgebaut werden und sich damit der vom Reiche
geplanten Reichskriminalpolizei zwanglos eingliedern können.
Es muß dabei auf die Vorteile kurz hingewiesen werden, die die
Verstaatlichung der Kriminalpolizei im ganzen Lande für die Allgemein-
heit bringen wird. Mit Ausnahme der Stadt Dresden und des platten
Landes, wo die kriminalpolizeilichen Geschäfte von staatlichen Beamten
wahrgenommen werden, ruht im übrigen Lande die kriminalpolizeiliche