Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

— 30 — 
treten soll. Im Interesse einer glatten Geschäftsführung wird selbst- 
verständlich dieser Tag mit dem Tag zusammenfallen müssen, an dem 
sich im übrigen der Verstaatlichungsprozeß vollzieht. Finanztechnische 
Gründe sprechen dafür, den Verstaatlichungstag mit dem Beginn des neuen 
Haushaltplanjahres d. i. dem 1. April 1922 zusammenfallen zu lassen. 
Wie sich im einzelnen die Kriminalpolizeibehörden aufbauen werden, 
wie sich ihr Geschäftskreis gegenüber den staatlichen und gemeindlichen 
Sicherheitspolizeibehörden abgrenzen wird, unterliegt noch der Erör- 
terung, bei der auf den gegenwärtig zur Vorberatung stehenden (fesetz- 
entwurf über die Reichskriminalpolizei Rücksicht wird genommen werden 
müssen. Diese Fragen sollen, ebenso wie die Zuständigkeit der staat- 
lichen Sicherheitspolizei und andere Fragen der Durchführung des 
Gesetzes vom 27. Juni im Wege der Ausführungsverordnung 
geregelt werden (8 8). Das Gesetz selbst gibt nur insoweit eine zwin- 
gende Richtschnur, als es im 8 1 Abs. 2 vorschreibt, „daß die Krimi- 
nalpolizeibehörden, soweit möglich, in die staatlichen Polizeibehörden 
eingegliedert werden“. Das wird zur Folge haben, daß die Kriminal- 
polizeibehörden an den Orten, in denen staatliche Polizeibehörden, wie 
in Dresden, bereits bestehen oder in Zukunft auf Grund des Gesetzes 
vom 27. Juni errichtet werden, mit diesen in organische Verbindung 
zu bringen sind. 
Der Aufbau der Kriminalpolizeibehörden wird voraussichtlich in 
der Weise erfolgen, daß an jedem Landgerichtssitze ein Kriminalamt 
errichtet wird, dessen (eschäftskreis sich über den ganzen Landgerichts- 
bezirk erstreckt und welches an einzelnen wichtigen auswärtigen Orten 
dieses Bezirks kleine Abteilungen oder Posten, die sämtlich mit mehreren 
Beamten besetzt sein sollen, unterhält. Auf dem platten Lande wird 
der Kriminalpolizeidienst nach wie vor durch die Landgendarmerie 
versehen, sofern nicht einzelne Landgemeinden in kriminalpolizeilicher 
Hinsicht der nächsten Kriminalabteilung oder dem nächsten Kriminal- 
posten zugeschlagen werden. Die bereits vorhandene Zentralleitung 
in Dresden, von der noch später zu reden sein wird, wird zu einem 
Landeskriminalamt ausgebaut werden und sich damit der vom Reiche 
geplanten Reichskriminalpolizei zwanglos eingliedern können. 
Es muß dabei auf die Vorteile kurz hingewiesen werden, die die 
Verstaatlichung der Kriminalpolizei im ganzen Lande für die Allgemein- 
heit bringen wird. Mit Ausnahme der Stadt Dresden und des platten 
Landes, wo die kriminalpolizeilichen Geschäfte von staatlichen Beamten 
wahrgenommen werden, ruht im übrigen Lande die kriminalpolizeiliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.