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Tätigkeit nachzugehen, sondern ohne weitere aufhaltende Formalitäten
die Spuren der Tat dorthin verfolgen kann, wohin sie gerade führen.
AlsFolgeder Verstaatlichungder Polizei bestätigt dasGe-
setz in 8 3 die Befugnis der staatlichen Polizeibehörde, „für ihren Bezirk
allgemeine Polizeiverordnungen, die straßen- und verkehrs-
polizeiliche Angelegenheiten betreffen, . zu erlassen“ ; es knüpft aber
daran zur Schonung des Selbstverwaltungsgedankens die Verpflichtung,
daß solche Verordnungen „außer bei Gefahr im Verzuge nur im
Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung“ erlassen werden dürfen.
Da aber der Erlaß einer vom staatlichen Polizeischef für notwendig
befundenen Verordnung dieser Art nicht am unbegründeten Widerstand
einer Gremeinde scheitern darf, sieht das Gesetz in $ 3 noch vor, daß,
„falls ein Einvernehmen nicht zustande kommt, der Kreishauptmann
über den Erlaß der Verordnung entscheidet“.
Als weitere Folge der Verstaatlichung stellt das Gesetz im $ 6
und 7 die Verpflichtung der Gemeinde fest, „gegen angemessene Ent-
schädigung®, deren Höhe im Mangel einer Einigung von einem Schieds-
gericht festgesetzt wird, „auf Verlangen des Staates die für die Zwecke
der Polizei verwendeten Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen, Aus-
rüstungsstücke usw. ganz oder teilweise zu Eigentum oder zum Ge-
brauche dem Staate zu überlassen“, ebenso die Verpflichtung,
der staatlichen Polizeibehörde „gegen Erstattung der Mehrkosten die
Mitbenutzung der Einrichtungen zu gestatten, die bisher für poli-
zeiliche und gemeindliche Zwecke gemeinsam benutzt worden sind und
vom Staate nicht übernommen werden“, wie denn auch der Staat um-
gekehrt der Gemeinde die gleiche Mitbenutzungsbefugnis „hinsichtlich
derjenigen Einrichtungen gleicher Art zugesteht, welche vom Staate
übernommen werden“. Bei diesen letzteren Bestimmungen ist vor
allem an das Polizei-Meldeamt zu denken, welches allerwärts für gemeind-
liche Zwecke in erheblichem Umfange mitbenutzt werden muß, es sei
nur an die Anlegung von Wählerlisten und die Bearbeitung von Staats-
angehörigkeits- und Unterstützungswohnsitzsachen, an die Anlegung
von Listen der steuer-, schul- und impfpflichtigen Personen erinnert,
ferner an Gefängniszellen, Fernsprecheinrichtungen und ähnliches. Ge-
rade die Frage der Mitbenutzung mußte im Gesetze eine Regelung
finden, denn es werden in Zukunft manchenorts staatliche und kom-
munale Verwaltung unter einem Dache arbeiten müssen, und es erscheint
im wohlverstandenen Interesse der beiderseitigen Finanzen erwünscht,
an dem bisherigen Zustande der gemeinsamen Benutzung möglichst