Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Gegen den Willen der Polizeibehörden für diese Gemeinden kann das 
Ministerium des Innern eine solche Anordnung nur treffen, wenn es dringende 
staatliche Interessen fordern. 
85. Das Ministerium des Innern kann im Falle von Unruhen oder erheb- 
lichen Gefahren für die öffentliche Ordnung anordnen, daß die Vollzugs- 
beamten einer staatlichen Polizeibehörde vorübergehend in anderen Landes- 
teilen verwendet werden. Es regelt in solchen Fällen die Unterstellung 
der Beamten unter die zuständige Verwaltungsbehörde, 
86. Die Gemeinden, deren Polizei auf den Staat übernommen wird, sind 
auf Verlangen des Staates verpflichtet, gegen angemessene Entschädigung die 
für die Zwecke der Polizei verwendeten Grundstücke, Gebäude, Einrichtungs- 
und Ausrüstungsstücke ganz oder teilweise zu Eigentum oder zum Gebrauch 
dem Staate zu überlassen. 
Wenn über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zustande 
kommt, entscheidet ein Schiedsgericht, zu dem die Landesregierung und 
die Gemeindeverwaltung einen Schiedsrichter entsenden. Der Obmann der 
Schiedsgerichte wird, falls sich nicht die Schiedsrichter auf einen solchen 
einigen können, vom Präsidenten des Landgerichts ernannt, in dessen 
Bezirk sich die betreffenden Gegenstände befinden. Der Schiedsspruch 
kann im Falle der Enteignung im ordentlichen Rechtsweg durch Klage 
binnen einer Frist von einem Monate, von Zustellung des Schiedsspruches 
ab, angefochten werden. 
$ 7. Die Gemeinden, deren Polizei auf den Staat übernommen wird, sind 
verpflichtet, der staatlichen Polizeibehörde auf Verlangen die Mitbenutzung 
der Einrichtungen zu gestatten, die bisher für polizeiliche und gemeindliche 
Zwecke gemeinsam benutzt worden sind und vom Staate nicht übernommen 
werden. Mehrkosten, die durch die Mitbenutzung entstehen, sind zu erstatten. 
Das gleiche Recht steht den Gemeinden hinsichtlich derjenigen Ein- 
richtungen gleicher Art zu, welche vom Staate übernommen werden. 
Kommt eine Vereinbarung über die Einzelheiten der gemeinschaftlichen 
Benutzung nicht zustande oder entstehen später Meinungsverschiedenheiten 
über die Auslegung der Vereinbarung, so entscheidet ein Schiedsgericht 
nach Maßgabe des $ 6. 
8 8. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft, $ 1 jedoch erst 
an einem späteren Tag, den das Gesamtministerium bestimmt. 
Das Ministerium des Innern trifft bei der Ausführung des Gesetzes die 
erforderlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit, den Geschäftskreis 
der Sicherheits- und Kriminal-Polizeibehörden, über ihr Verhältnis zuein- 
ander und zu den übrigen staatlichen und zu den gemeindlichen Polizei- 
behörden und über die Aufsichtsführung. 
Dresden, den 27. Juni 1921. 
Gesamtministerium. 
Lipinski, Stellvertreter des Ministerpräsidenten.
	        
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