Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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scharfer Gegensatz zu SoHMm: man kann geradezu den Eindruck bekommen 
daß das Hauptanliegen der ganzen Schrift darauf gerichtet ist, dessen be- 
kanntes Wort von dem Widerspruch des Kirchenrechts mit 
dem Wesen der Kirche wieder einmal zu widerlegen (S. 58 ff.). 
Diese Widerlegung ist ja auch sehr einfach und macht sich ganz von 
selbst durch den Hinweis auf die klaren Tatsachen: Werden ja „Steuern 
auferlegt, Rechte und Pflichten bezüglich der äußeren Güter der Kirche 
zugewiesen, kirchliche Aemter mit rechtlicher Eigenart ausgebildet und 
das Verhältnis der Kirche zum Staate im Rechtssinn geregelt“ (S. 71, 72). 
Es scheint mir aber hiemit SoHMm doch nur in der üblichen Weise mißverstanden 
zu werden. „Das Wesen der Kirche ist geistlich“, so erläutert er seinen 
Satz (Kirchenrecht I S. 1): die „Ekklesia“ bedeutet eine Versammlung, in 
der Christus wirksam gegenwärtig seim soll; darum bekennen wir sie jetzt 
noch als „heilige“ Kirche (S. 15 f.). Und eben darum widersteht ihr Wesen 
dem Rechte, das nun einmal weltlicher Art ist und bleibt; nur für mehr 
äußerliche Dinge mäg es Platz greifen, als etwas „zur Wahl Gestelltes, 
für das geistliche Wesen der Kirche Gleichgültiges‘“ 
(S. 2). Im Laufe der Geschiehte freilich hat sich die Kraft der ursprüng- 
lichen Idee gemindert und die Schranken, die sie dem Rechte setzte, 
hörten auf, ihre volle Fühlbarkeit zu bewahren. Frühzeitig schon führte 
die altkatholische Kirche darüber hinweg durch das klug erdachte kanonische 
Recht, das jus divinum, dem ja begriffsmäßig auch das Heilige sich 
unterordnen mußte. Wenn der nach jus divinum dazu berufene Bischof 
in gehöriger Form die Priesterweihe erteilt, so steigt mit rechtssatzmäßiger 
Sicherheit der Heilige Geist auf den Ordinierten herab und erfüllt ihn mit 
seiner Gabe, dem priesterlichen Charisma, der facultas spiritualis. Daß 
solches SOHM gegen das unvergängliche Wesen der Ekklesia geht, sollte 
leicht zu begreifen sein. Gegen diesen juristischen Kunstgriff ist seine 
These in erster Linie gerichtet. Leichter noch hatte es der Protestantis- 
mus jener Schranke gegenüber: seine Völker hatten kein so ausgeprägtes 
Bedürfnis nach festen Rechtsformen und für das Heilige, das auch in 
seiner Ekklesia wirksam werden soll, fehlt in weitem Maße das rechte 
Verständnis. Selbst Luther wußte ja mit der großen Verheißung Matth. 18, 20 
nicht viel anzufangen. Dieses Wunderbare verschwand dem deutschen 
Professor allzusehr hinter der Kraft der Lehre und Wortverkündung, die 
dem Lesekundigen auch ohne Versammlung zuteil werden könnte. So 
ist denn auch bei STAMMLER die kirchliche Gemeinschaft wesentlich nur 
zu dem Zwecke geschlossen, daß die Leute etwas „von Religion wissen“ 
und über ihr Woher und Wohin sich „auskennen“ (S. 61, 62). Für die 
Anstalten, mit welchen diese Bildung gefördert wird, gäbe gerade der 
„selbstherrlich verbindende Wille“ der Rechtsordnung allein die nötige 
Festigkeit und Dauer. SoHM, meint STAMMLER ($. 73), wolle nur eine
	        
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