Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Das parlamentarische System verfassungs- 
gemäß möglich. 
Ob die Verwirklichung des parlamentarischen Systems in seiner 
echten Form in Deutschland unter der neuen Verfassung zur Tat- 
sache werden wird, muß der Entwicklung überlassen bleiben. Die 
Betrachtung der einschlägigen Verfassungsvorschriften zeigt nur, 
daß der Verwirklichung des Systems durch die Verfassung selbst 
kein Hindernis in den Weg gelegt ist. Der Gleichgewichtszustand 
zwischen gesetzgebender und vollziehender Gewalt, die Möglich- 
keit, daß das Staatsoberhaupt das Volk zum Schiedsrichter zwi- 
schen den streitenden Gewalten anruft, ist gewährleistet. Es wird 
zum großen Teil von den leitenden Persönlichkeiten, die in den 
Anfangsstadien der Entwicklung das Schiff steuern, abhängen, ob 
die Entwicklung den Weg beschreitet, der ihr durch die Verfas- 
sung freigegeben ist. 
Die Regierungsbildung in den Ländern des Deutschen Reiches 
nach den bisher erschienenen freistaatlichen Verfassungen. 
Die ehemaligen Bundesstaaten des Deutschen Reiches sahen 
sich nach der Revolution vom November 1918 ebenfalls vor die 
Aufgabe gestellt, sich eine neue Verfassung zu geben. Bei dieser 
Aufgabe durften sie jedoch nicht nach eigenem Belieben vorgehen. 
Der Artikel 17 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 stellte 
bestimmte Normativbestimmungen auf, denen die Verfassungen der 
Länder genügen mußten. Unter diesen Bestimmungen findet sich 
die Forderung, daß die Landesregierung des Vertrauens der Volks- 
vertretung bedarf, der oberste Grundsatz des parlamentarischen 
Systems. Außerdem wurde den Ländern von seiten des Reichs 
nahegelegt, sie sollten auf die Wahl eines Präsidenten verzichten 
und es sei für sie zweckmäßig, sich bei der Ausgestaltung der 
Exekutive an das Vorbild der Schweiz zu halten. Es handelte 
sich also um die Lösung eines neuen Problems, um die Synthese 
des parlamentarischen Systems mit einer Art Direktorialsystem.
	        
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