Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Regierungsbildung legte man in die Hände der Wählerschaft, in- 
dem man in $ 7 des vorläufigen Staatsgrundgesetzes dem Gesamt- 
ministerium das Recht einräumte, über Beschlüsse des Landtags, 
die in Widerspruch zu dem Staatsgrundgesetz standen, eine Volks- 
abstimmung entscheiden zu lassen. Diese Volksabstimmung ent- 
schied dann zugleich über die Existenz des Ministeriums. Mit 
dieser Bestimmung war aber der Gleichgewichtszustand zwischen 
Volksvertretung und Regierung nicht gesichert. Denn die Ent- 
scheidung des Volkes konnte von der Regierung nur in einem 
ganz bestimmten Fall angerufen werden, wenn nämlich ein Land- 
tagsbeschluß in Widerspruch zu dem Staatsgrundgesetz stand. 
Die Existenz der Regierung hing sonst immer vom Willen des 
Landtags ab, aus dem sie hervorgegangen war und der sie durch 
ein Mißtrauensvotum stürzen konnte, ohne daß ihr dagegen eine 
Waffe zu Gebote stand. Das vorläufige Staatsgrundgesetz hatte 
somit das parlamentarische System noch nicht in seiner echten 
Form verwirklicht. Der Verfassung blieb die Lösung dieses Pro- 
blems noch vorbehalten. 
Die Entstehung der Verfassung. 
Der Entwurf zu der endgültigen Verfassung wurde dem Land- 
tag von der Regierung am 28. Mai 1919 vorgelegt. Er wurde 
alsbald einem Ausschuß überwiesen, der zahlreiche Einzelheiten 
änderte, die Grundzüge des Entwurfs jedoch bestehen ließ. Der 
Entwurf wurde nach der Bearbeitung durch den Auschuß vom 
Landtag unverändert angenommen und trat am 14. August 1919, 
drei Tage nach der neuen Reichsverfassung, in Kraft. 
Verfassung und Regierungsbildung. 
Die bayrische Verfassung enthält die Bestimmungen über die 
Regierungsbildung in den $$ 58 ff. Das Gesamtministerium wird 
vom Landtag bestellt, es leitet seine Macht von der Bestellung 
durch die Volksvertretung ab. Der Ministerpräsident wird vom 
Landtag mit Stimmenmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl ge-
	        
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