Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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wählt. Durch diese Art der Wahl ist er in seiner Stellung etwas 
über seine Kollegen erhoben, doch tut dies der kollegialen Ge- 
staltung der Regierung keinen Abbruch. Für die übrigen Mini- 
sterien unterbreitet der Miristerpräsident dem Landtag eine Vor- 
schlagsliste und besetzt sie im Einverständnis mit dem Landtag. 
Diese Vorgänge, die sich den Vorschriften der Verfassung gemäß 
im Landtag abspielen, sind in der Regel reine Formsache. 
Parteien und Regierungsbildung. 
Im Falle einer Regierungskrise finden zwischen den Fraktionen 
des Landtages Besprechungen statt. Diese Besprechungen haben 
in erster Linie das Ziel festzustellen, welche Parteien sich an der 
Mehrheitsbildung beteiligen; denn auch hier handelt es sich bei 
der herrschenden Parteizersplitterung um die Bildung einer Koa- 
litionsregierung. Zwischen den Parteien, die die Regierung stel- 
len, finden dann Besprechungen über die Wahl der Persönlich- 
keiten statt. Man muß sich in erster Linie darüber einigen, welche 
Partei den Ministerpräsidenten stellt. In der Regel wird die 
stärkste der Mehrheitsparteien diesen Posten beanspruchen. Die 
übrigen Ressortminister stellen die Parteien meist unter zahlen- 
mäßiger Berücksichtigung der Parteistärke. Tritt dann der Land- 
tag zusammen, um die Wahl des Ministerpräsidenten vorzunehmen, 
so ist’ die Mehrheit für eine bestimmte Persönlichkeit schon durch 
die interfraktionellen Besprechungen gesichert und die Minister- 
liste, die der neugewählte Ministerpräsident dem Landtag vorlegt, 
steht bereits fest und ist der Genehmigung sicher. 
Zahl der Minister. 
Die Zahl der Ministerien ist in der Verfassung nicht festge- 
legt. Zurzeit sind acht Ressorts zu besetzen: Inneres, Kultus, 
Justiz, Handel, Finanzen, soziale Fürsorge, Landwirtschaft, Ver- 
kehr. Das letztere wird wohl bald in Wegfall kommen. Auch 
der Ministerpräsident übernimmt ein Ressort, doch ist ihm weder 
durch die Verfassung, noch durch die Tradition ein besonderes 
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