Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Ressort zugewiesen. Neben den Ministern können Staatssekretäre 
als ständige politische Stellvertretung der Minister im Einverständ- 
nis mit dem Landtag ernannt werden. 
Ernennung, Stellung, persönliche Qualifi- 
kation der Minister. 
Ihre Ernennung und Entlassung erfolgt nach den gleichen 
Regeln, wie die der Minister. Ihre Stellung entspricht etwa der 
Stellung eines parlamentarischen Unterstaatssekretärs in England. 
Hinsichtlich der persönlichen Qualifikation der Minister kommt 
nur die Verfassungsvorschrift des $ 68 in Betracht, daß zu einem 
öffentlichen Amt nur berufen werden kann, wer seit mindestens 
5 Jahren die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt. Ausnahmen 
sind nur auf Grund eines Beschlusses des Gesamtministeriums zu- 
lässig. Bei der Wahl der Minister ist man sonst durch keine 
Verfassungsvorschrift auf einen bestimmten Personenkreis be- 
schränkt. Die Minister müssen nicht dem Landtag entnommen 
werden; deshalb ist ihnen in $& 65 ausdrücklich das Recht einge- 
räumt, jederzeit im Landtag zu erscheinen. Es wird die Zusam- 
menarbeit von Landtag und Regierung erleichtern, wenn die Re- 
gierung wenigstens zum größten Teil dem Landtag entnommen 
ist, rechtlich besteht eine solche Notwendigkeit nicht einmal für 
die Person des Ministerpräsidenten. Nach dem Vorbild der Schweiz 
untersagt $ 59 III den Ministern und Staatssekretären die Aus- 
übung eines anderen besoldeten Amtes, Berufs oder Gewerbes. 
Das Volk und die Regierungsbildung. 
Der Einfluß der Wählerschaft auf die Regierungsbildung kommt 
in der Regel alle 4 Jahre durch das Ergebnis der Landtagswahlen 
zur Auswirkung. Es ist damit nicht gesagt, daß jede Landtags- 
wahl einen Regierungswechsel mit sich bringen muß. Weist der 
neue Landtag eine Zusammensetzung auf, die das Ministerium im 
Amt hält, so hat das Volk durch die Landtagswahl die Regierung 
im Amte bestätigt. Daß der Landtag das Recht der Selbstauf-
	        
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