Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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lösung nach $ 31 benützt, um in einem Konflikt mit der Regie- 
rung an das Volk zu appellieren, ist wenig wahrscheinlich, da er 
ja genügend Autorität und das ausdrückliche Recht besitzt, eine 
Regierung, die ihm nicht genehm ist, durch eine andere zu er- 
setzen. 
Resultat der Betrachtung. 
Der Regierung hat die Verfassung das Recht nicht einge- 
räumt, im Falle eines Konfliktes mit dem Landtag an das Volk 
zu appellieren. Der Verfassungsentwurf hatte in $ 40 der Regie- 
rung die Möglichkeit gegeben, eine Volksabstimmung über die 
Auflösung des Landtags herbeizuführen. Damit wäre auch der 
Regierung eine Waffe gegen den Landtag in die Hand gegeben 
worden. Die endgültige Verfassung hat dieses Recht der Regie- 
rung genommen. Innerhalb der Legislaturperiode kann der Land- 
tag sich nur selbst auflösen!? oder ein Fünftel der stimmberech- 
tigten Staatsbürger kann eine Volksabstimmung über die Auf- 
lösung des Landtages beantragen. An dieser Volksabstimmung 
müssen sich mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Staats- 
bürger beteiligen und eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel 
der abgegebenen Stimmen muß sich für die Auflösung des Land- 
tags ausgesprochen haben, wenn sie zustande kommen soll. Das 
Instrument, das man hier dem Volk in die Hand gegeben hat, 
funktioniert sehr schwerfällig und wer soll diese Maschine in Gang 
setzen? Das können nur die Parteien. Die Parteien, die die 
Mehrheit im Landtag besitzen, haben kein Interesse daran und die 
Minderheitsparteien werden sich nur dazu verstehen, wenn sich 
seit den letzten Landtagswahlen ein ungeheurer Meinungsumschwung 
ım Volk gezeigt hat, denn nur dann besteht die Aussicht, daß 
die Volksabstimmung gegen den Landtag entscheiden wird. Die 
Aussichten für einen derartigen Stimmungswechsel innerhalb der 
Legislaturperiode sind verschwindend gering. Das Recht der Ini- 
2 & 31 Verfassung. 
  
 
	        
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