Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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wählt werden muß, wird als selbstverständlich betrachtet. Die 
Verfassung enthält gar keine Bestimmung darüber, doch ist es 
ja klar, daß ein Staatspräsident, der nicht mit absoluter Stimmen- 
mehrheit gewählt ist, sich gar nieht im Amte halten könnte. 
VolkundRegierungsbildung. 
Die Verfassung bestimmt in $ 27° ausdrücklich, daß nach 
jeder Neuwahl des Landtags eine Neubildung der Regierung statt- 
finden muß. Diese Bestimmung soll augenscheinlich den Einfluß 
des Volkes auf die Regierungsbildung sicher stellen. In der 
Praxis ist diese Bestimmung durehaus überflüssig. Ergeben die 
Landtagswahlen eine veränderte Parteikonstellation im neuen Land- 
tag, so wird das Ministerium, das zu seiner Amtsführung des 
Vertrauens des Landtags bedarf, ohnehin zurücktreten müssen. 
Kehrt die gleiche Mehrheitsbildung in den neuen Landtag zurück, 
so wird eine Neubildung des Ministeriums, die die Verfassung 
fordert, die bewährten Minister im Amt bestätigen. Die Neu- 
bildung ist also in diesem Fall nur eine Formsache. Das Er- 
gebnis ist in der Praxis in Bayern, wo die Verfassung eine Neu- 
bildung des Ministeriums nach Ablauf der Legislaturperiode nicht 
verlangt, das Gleiche wie in Württemberg. 
Der Appellandas Volk. 
Eine Auflösung des Landtags, Neuwahl desselben und Neu- 
bildung der Regierung sind auch innerhalb der Legislaturperiode 
möglich. Nach $ 16 kann einmal auf Beschluß des Staatsmini- 
steriums hin, eine Volksabstimmung über die Auflösung des Land- 
tags stattfinden. Man hat hier der Regierung das Recht einge- 
räumt, das man ihr in Bayern verweigert hat. Die Regierung 
kann in Württemberg im Falle eines Konflikts mit dem Landtag, 
das Volk zum Schiedsrichter anrufen. Sie wird sich nur schwer 
zu diesem Schritt entschließen, denn selbst angenommen, daß sie 
den Stand der öffentlichen Meinung richtig eingeschätzt hat und 
die Volksabstimmung entscheidet sich für Auflösung des Land-
	        
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