— 4 ° —
wählt werden muß, wird als selbstverständlich betrachtet. Die
Verfassung enthält gar keine Bestimmung darüber, doch ist es
ja klar, daß ein Staatspräsident, der nicht mit absoluter Stimmen-
mehrheit gewählt ist, sich gar nieht im Amte halten könnte.
VolkundRegierungsbildung.
Die Verfassung bestimmt in $ 27° ausdrücklich, daß nach
jeder Neuwahl des Landtags eine Neubildung der Regierung statt-
finden muß. Diese Bestimmung soll augenscheinlich den Einfluß
des Volkes auf die Regierungsbildung sicher stellen. In der
Praxis ist diese Bestimmung durehaus überflüssig. Ergeben die
Landtagswahlen eine veränderte Parteikonstellation im neuen Land-
tag, so wird das Ministerium, das zu seiner Amtsführung des
Vertrauens des Landtags bedarf, ohnehin zurücktreten müssen.
Kehrt die gleiche Mehrheitsbildung in den neuen Landtag zurück,
so wird eine Neubildung des Ministeriums, die die Verfassung
fordert, die bewährten Minister im Amt bestätigen. Die Neu-
bildung ist also in diesem Fall nur eine Formsache. Das Er-
gebnis ist in der Praxis in Bayern, wo die Verfassung eine Neu-
bildung des Ministeriums nach Ablauf der Legislaturperiode nicht
verlangt, das Gleiche wie in Württemberg.
Der Appellandas Volk.
Eine Auflösung des Landtags, Neuwahl desselben und Neu-
bildung der Regierung sind auch innerhalb der Legislaturperiode
möglich. Nach $ 16 kann einmal auf Beschluß des Staatsmini-
steriums hin, eine Volksabstimmung über die Auflösung des Land-
tags stattfinden. Man hat hier der Regierung das Recht einge-
räumt, das man ihr in Bayern verweigert hat. Die Regierung
kann in Württemberg im Falle eines Konflikts mit dem Landtag,
das Volk zum Schiedsrichter anrufen. Sie wird sich nur schwer
zu diesem Schritt entschließen, denn selbst angenommen, daß sie
den Stand der öffentlichen Meinung richtig eingeschätzt hat und
die Volksabstimmung entscheidet sich für Auflösung des Land-