Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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der deutschen demokratischen Partei (1 Staatsrat); den Staats- 
präsidenten stellte die Mehrheitssozialdemokratie, seinen Stell- 
vertreter das Zentrum. 
Volkund Regierungsbildung. 
Die Beeinflussung der Regierungsbildung durch die Wähler- 
schaft ist außer bei den regulären Landtagswahlen, die alle 4 Jahre 
stattfinden, auch innerhalb der Legislaturperiode vorgesehen. 
Stellen 80 000 stimmberechtigte Staatsbürger den Antrag, daß 
über die Auflösung des Landtags eine Volksabstimmung statt- 
finden soll, so ist diese Volksabstimmung binnen einem Monat 
vorzunehmen und falls sich die Mehrheit der stimmberechtigten 
Staatsbürger für die Auflösung ausspricht, hat das Staatsministerium 
den Landtag aufzulösen ”. Die Waffe der Initiative gegen den 
Landtag in der Hand der Oppositionsparteien ist nach der badi- 
schen Verfassung leichter zu handhaben als nach der Verfassung 
Bayerns und auch Württembergs.. Während die beiden letzt- 
genannten Verfassungsurkunden die Unterstützung des betreffenden 
Antrags durch mindestens !/,; der stimmberechtigten Staatsbürger 
fordern, stellen die 80 000 Staatsbürger, die in Baden den Antrag 
unterstützen müssen, nur ungefähr !/ıs der Stimmberechtigten dar 
und dieser Bruchteil wird sich aller Voraussicht nach ım Lauf 
der Entwicklung noch vermindern, wenn die Zahl der Stimm- 
berechtigten wächst. Eine Aussicht auf Betätigung dieses Rechts 
besteht natürlich nur, wenn eine der großen Parteien aus der 
Regierung ausscheidet und in der Ueberzeugung, daß der Landtag 
in seiner Zusammensetzung dem Willen des Volkes nicht mehr 
entspricht, die Initiative betreibt. Die Möglichkeit, daß derart 
heftige politische Differenzen innerhalb der Legislaturperiode auf- 
treten, daß ein solches Vorgehen gerechtfertigt erscheint, ist, wie 
schon verschiedentlich erwähnt wurde, gering. Das Recht des 
Landtags, sich selbst aufzulösen, war in dem Verfassungsentwurf 
ı9 8 46 bad. Verf.
	        
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