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vorgesehen, wurde aber von der Kommission der verfassung-
gebenden Nationalversammlung gestrichen. Dieses Recht wäre
vielleicht, ja sogar voraussichtlich, nie verwirklicht worden; es
wäre aber damit wenigstens die Möglichkeit gegeben gewesen, daß
der Landtag die Regierungsbildung der Entscheidung des Volkes
unterworfen hätte. Der Gedanke, dem Staatsministerium das
Recht zur Landtagsauflösung zu geben, wurde in der Kommission
abgelehnt mit der Begründung, es sei nicht angemessen, dem
Staatsministerium dieses Recht einzuräumen, da es vom Landtag
gewählt sei und unter ihm stehe.
Resultat.
Diese Begründung faßt das Endergebnis unserer Betrachtung
der badischen Verfassung zusammen. Der Landtag wählt das
Staatsministerium, er ist der bestimmende Faktor bei der Regie-
rungsbildung; das Volk als Faktor der Regierungsbildung kommt
nur insoweit in Betracht, als es nach Ablauf der Legislatur-
periode den Landtag wählt. Von einem Gleichgewicht zwischen
gesetzgebender und vollziehender Gewalt ist nicht die Rede. Man
hat in der Verfassung bewußt die Regierung der Volksvertretung
untergeordnet. Wie schon eingangs erwähnt wurde, hat diebadische
Verfassung von dem parlamentarischen System nur die Grund-
sätze aufgenommen, die unumgänglich notwendig waren um nicht
in Widerspruch mit der Reichsverfassung zu stehen. Das Wesent-
liche des parlamentarischen Systems ist in der badischen Ver-
fassung nieht enthalten.
Die Regierungsbildung in Sachsen-Weimar-Eisenach nach
den Vorschriften der Verfassung vom 19. Mai 1919.
Geschichte der Verfassung.
Der verfassunggebende Landtag für Sachsen-Weimar-Eisenach
trat am 2. Februar 1919 zusammen. Am 19. Mai 1919 trat die
von ihm beschlossene, neue, freistaatliche Verfassung in Kraft.