Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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vorgesehen, wurde aber von der Kommission der verfassung- 
gebenden Nationalversammlung gestrichen. Dieses Recht wäre 
vielleicht, ja sogar voraussichtlich, nie verwirklicht worden; es 
wäre aber damit wenigstens die Möglichkeit gegeben gewesen, daß 
der Landtag die Regierungsbildung der Entscheidung des Volkes 
unterworfen hätte. Der Gedanke, dem Staatsministerium das 
Recht zur Landtagsauflösung zu geben, wurde in der Kommission 
abgelehnt mit der Begründung, es sei nicht angemessen, dem 
Staatsministerium dieses Recht einzuräumen, da es vom Landtag 
gewählt sei und unter ihm stehe. 
Resultat. 
Diese Begründung faßt das Endergebnis unserer Betrachtung 
der badischen Verfassung zusammen. Der Landtag wählt das 
Staatsministerium, er ist der bestimmende Faktor bei der Regie- 
rungsbildung; das Volk als Faktor der Regierungsbildung kommt 
nur insoweit in Betracht, als es nach Ablauf der Legislatur- 
periode den Landtag wählt. Von einem Gleichgewicht zwischen 
gesetzgebender und vollziehender Gewalt ist nicht die Rede. Man 
hat in der Verfassung bewußt die Regierung der Volksvertretung 
untergeordnet. Wie schon eingangs erwähnt wurde, hat diebadische 
Verfassung von dem parlamentarischen System nur die Grund- 
sätze aufgenommen, die unumgänglich notwendig waren um nicht 
in Widerspruch mit der Reichsverfassung zu stehen. Das Wesent- 
liche des parlamentarischen Systems ist in der badischen Ver- 
fassung nieht enthalten. 
Die Regierungsbildung in Sachsen-Weimar-Eisenach nach 
den Vorschriften der Verfassung vom 19. Mai 1919. 
Geschichte der Verfassung. 
Der verfassunggebende Landtag für Sachsen-Weimar-Eisenach 
trat am 2. Februar 1919 zusammen. Am 19. Mai 1919 trat die 
von ihm beschlossene, neue, freistaatliche Verfassung in Kraft.
	        
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