Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

— 48 — 
Verfassung und Regierungsbildung. 
Die Vorschriften über die Regierungsbildung finden sich in 
den $$ 30 ff. Die Staatsregierung besteht aus 2 Ministern, die 
jeder mindestens einer Abteilung des Staatsministeriums vorstehen, 
und aus mindestens 3 Staatsräten. Die Zahl der Staatsräte setzt 
der Landtag fest. Sämtliche Mitglieder der Staatsregierung werden 
vom Landtag gewählt und bedürfen zu ihrer Amtsführung des 
Vertrauens des Landtags. Sie müssen also der Mehrheit des Land- 
tags entnommen werden; doch müssen sie nicht Mitglieder des 
Landtags sein, denn $ 16° Verf. räumt ihnen ausdrücklich das 
Recht ein, an den Sitzungen des Landtags teilzunehmen. Bei der 
Wahl der Regierungsmitglieder ist der Landtag durch keine Vor- 
schrift der Verfassung auf einen bestimmten Personenkreis be- 
schränkt. Die Ernennung der Minister wird durch den Präsidenten 
des Landtags unterzeichnet °. Die Staatsräte müssen nach jeder 
Neuwahl des Landtages, also mindestens alle 3 Jahre?! neu ge- 
wählt werden ?*. Eine Neuwahl der beiden Minister nach jeder 
Landtagswahl ist in der Verfassung nicht vorgeschrieben. Die 
Wiederwahl der Staatsräte ist unbeschränkt zulässig. Staatsräte 
und Minister müssen vom Amt zurücktreten, wenn ihnen der Land- 
tag das Vertrauen durch einen ausdrücklichen Beschluß entzieht *, 
Trotz eines solehen Mißtrauensvotums kann die Staatsregierung 
bzw. die betreffenden Mitglieder derselben im Amt bleiben, wenn 
sie eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtags her- 
beiführt®. Sie wird sich zu diesem Vorgehen natürlich nur ent- 
schließen, wenn sie der Ueberzeugung ist, daß der Wille des 
Landtags nicht mehr dem Volkswillen entspricht. 
20 8 32? Verf. 
2185 Verf. 
22 6 343 Verf. 
:3 8 36 Verf. 
21 68 36?, 26? Verf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.